RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin und die Beklagte sind Eigentümerinnen zweier benachbarter Liegenschaften. Zwischen den Grundstücken verläuft ein zumindest seit 1923 bestehender Kiesweg. Er führt durch ein Tor im Grenzzaun zu den Hintereingängen der Wohngebäude und zum Vorplatz der Liegenschaft der Klägerin. [2]
Beide Liegenschaften befanden sich ursprünglich im Eigentum des Urgroßvaters der Streitteile. In der Folge bestanden unterschiedliche Miteigentums- und Alleineigentumsverhältnisse. Nach den Feststellungen gingen die Beklagte sowie zuvor ihre Großmutter und Mutter über mehr als 30 Jahre davon aus, dass Bewohner und Nutzer ihrer Liegenschaft den Kiesweg und den Vorplatz in bestimmtem Umfang begehen beziehungsweise zum Be- und Entladen befahren durften. [2]
Die Klägerin begehrte die Unterlassung des Betretens und Befahrens ihrer Liegenschaft. Die Beklagte berief sich dagegen auf eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens. Das Erstgericht gab dem Begehren nur teilweise statt; das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im angefochtenen Teil in eine vollständige Stattgabe ab. [2] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der verfügbare Entscheidungsauszug enthält die tragenden Aussagen des OGH zur Zulässigkeit und zum Erfolg der Revision sowie zur Abgrenzung des Revisionsgegenstands. Die daran anschließenden materiell-rechtlichen Erwägungen sind im gelieferten Auszug nicht vollständig enthalten. [3]
- Revisionsgegenstand: Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch der abweisende Teil des Ersturteils. Zu prüfen war ausschließlich, ob dem Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der betroffenen Liegenschaftsteile das von der Beklagten eingewendete Wege- und Fahrrecht entgegensteht. [3]
- Sekundäre Feststellungsmängel: Der OGH erachtete die Revision als zulässig, weil sekundäre Feststellungsmängel einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstanden. [3]
- Aufhebungsentscheidung: Aufgrund der fehlenden Feststellungen war die Revision im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt. Eine abschließende Entscheidung über den Bestand und Umfang des behaupteten Wege- und Fahrrechts traf der OGH im Spruch daher nicht. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge. Er hob die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich des abweisenden Teils des Ersturteils, auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. [1]
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. Aus der Aufhebung folgt noch keine endgültige Bejahung oder Verneinung der von der Beklagten behaupteten Dienstbarkeit. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im bereitgestellten Auszug werden vor allem verfahrensrechtliche Bestimmungen und Rechtsprechungsnachweise ausdrücklich genannt. Konkrete Bestimmungen des ABGB zur Dienstbarkeit oder Ersitzung sind im verfügbaren Textteil nicht angeführt und werden daher nicht ergänzt. [3] [2]
- § 508 Abs 1 ZPO: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich aufgrund des Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO zu. [2]
- RS0041774: Der OGH verwies für den im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag auf den Rechtssatz RS0041774. [3]
- RS0121557 [T3] und RS0040083 [T1]: Diese Rechtsprechungsnachweise wurden im Zusammenhang mit den unbestrittenen historischen Grundbuchsauszügen und deren Berücksichtigung als Entscheidungsgrundlage genannt. [2]
Spruch
Sekundäre Feststellungsmängel verhinderten die abschließende Beurteilung, ob dem Unterlassungsanspruch der Eigentümerin das von der Nachbarin eingewendete Wege- und Fahrrecht entgegensteht. Der OGH gab der Revision Folge, hob die Urteile im angefochtenen Umfang auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang der Anfechtung (abweisender Teil des Ersturteils) aufgehoben und die Rechtssache wird insofern an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00002_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ *, KG *, mit der Grundstücksadresse * 35 (künftig nur: Liegenschaft 35). Die Beklagte ist Eigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ *, KG *, mit der Grundstücksadresse * 37 (künftig nur: Liegenschaft 37). [2] Bis zu seinem Tod am 13.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00002_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[18] Die Revision ist zulässig, weil sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, die der abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstehen. Sie ist folglich im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RS0041774) berechtigt. 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00002_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts‑Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00002_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michael Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00002_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2025, GZ 11 R 118/25s‑31, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00002_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH entschied nicht abschließend über den Bestand des behaupteten Geh- und Fahrrechts. (Quelle:)
- Sekundäre Feststellungsmängel führten zur Aufhebung im angefochtenen Umfang. (Quelle:,)
- Das Erstgericht muss nach allfälliger Verfahrensergänzung neuerlich entscheiden. (Quelle:)
- Der rechtskräftig gewordene Teil des Ersturteils war nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. (Quelle:)
Häufige Fragen
Hat der OGH das Wegerecht zwischen den Nachbarliegenschaften bestätigt?
Nein. Der OGH traf im Spruch keine abschließende Entscheidung über das behauptete Wege- und Fahrrecht, sondern hob die Vorentscheidungen wegen sekundärer Feststellungsmängel teilweise auf.
Warum wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen?
Die vorhandenen Feststellungen reichten nach Ansicht des OGH für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus. Das Erstgericht hat daher nach allfälliger Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.
Was war Gegenstand des Revisionsverfahrens?
Zu beurteilen war nur noch, ob dem Unterlassungsanspruch hinsichtlich bestimmter Teile der Liegenschaft das von der Beklagten eingewendete Wege- und Fahrrecht entgegensteht.
Wer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens?
Der OGH sprach aus, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der verfügbare Volltext endet nach der Umschreibung des Revisionsgegenstands; die anschließende Begründung des OGH konnte nicht ausgewertet werden.
Aus dem Aufhebungsbeschluss darf keine endgültige Anerkennung oder Verneinung der behaupteten Dienstbarkeit abgeleitet werden.
Nicht ausdrücklich im Auszug genannte Bestimmungen des ABGB wurden bewusst nicht ergänzt.
Die Darstellung dient der dokumentarischen Aufbereitung der Entscheidung und nicht der rechtlichen Beratung.
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