RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Bezirksgericht Hallein war ein Pflegschaftsverfahren für eine Minderjährige anhängig, die in voller Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers stand. Nach ihrem Aufenthalt in Wien beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger, den Vater zur Zahlung eines auf das Land Salzburg übergegangenen Unterhaltsbetrags zu verpflichten. [2] [6]
Nach einer zunächst erfolglosen Übertragung an das Bezirksgericht Donaustadt übertrug das Bezirksgericht Hallein die Personen- und Unterhaltssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses übernahm die Pflegschaftssache durch einen im Personensorge-Teilakt gefassten Beschluss. Der Rechtspfleger lehnte im Unterhaltsteilakt hingegen vorerst die Übernahme ab. Schließlich wurde dieser Teilakt dem OGH zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Aktenvorlage für verfehlt. Er unterschied zwischen einem Zuständigkeitsstreit nach § 47 JN und der Übertragung einer als gegeben angenommenen Zuständigkeit nach § 111 JN. Entscheidend war hier, dass der Übernahmebeschluss die gesamte übertragene Pflegschaftssache erfasste. [3]
- Kein Zuständigkeitsstreit nach § 47 JN: Keines der beteiligten Gerichte hatte seine Unzuständigkeit mit rechtskräftigem Beschluss ausgesprochen. Die Übertragung einer angenommenen Zuständigkeit und deren Ablehnung begründeten daher keinen Zuständigkeitsstreit nach § 47 JN. [3]
- Wirksamkeit durch Übernahme: Nach § 111 Abs 2 erster Satz JN wird die Übertragung wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die übertragenen Geschäfte übernimmt. Nur bei einer Weigerung ist die Genehmigung des zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts erforderlich. [3]
- Umfang des Übernahmebeschlusses: Übertragungs- und Übernahmebeschluss erfassten ausdrücklich die Personen- und Unterhaltssache. Dass der Übernahmebeschluss nur im Personensorge-Teilakt gefasst wurde, änderte daran nichts. Die Übertragung war daher auch für das Verfahren im Unterhaltsteilakt wirksam. [3]
- Keine Genehmigung durch den OGH: Eine Ablehnung könnte zwar auch nur einen Teil des Pflegschaftsverfahrens betreffen. Hier fehlte wegen der umfassenden Übernahme aber die Grundlage für eine Genehmigung nach § 111 Abs 2 zweiter Satz JN. Auch die frühere Übertragung an das Bezirksgericht Donaustadt erforderte keine Entscheidung. [3]
- Anfechtung und ausständige Zustellungen: Bei einer Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag können die Parteien den Beschluss anfechten. Hier fehlten Zustellungen an die nach § 104 AußStrG voll verfahrensfähige Minderjährige und an den allein obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger. Der Beschluss war daher noch nicht gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig. [3]
- Hinterlegung für die Mutter: Die für die Mutter verfügte Hinterlegung war entgegen § 23 Abs 2 ZustG nicht beurkundet. Das vorlegende Gericht muss die Voraussetzungen dieser Zustellung und gegebenenfalls prüfen, ob und ab wann das Dokument bei digitaler Aktenführung zur Abholung bereitgehalten wurde. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Für eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN bestand keine Grundlage, weil die Übertragung durch die umfassende Übernahme bereits wirksam geworden war. Das vorlegende Gericht hat die ausständigen Zustellungen vorzunehmen und die Wirksamkeit der Zustellung an die Mutter zu prüfen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 15. September 2026 betrifft die Übertragung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung zum Zuständigkeitsstreit. Zusätzlich behandelt sie die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Zustellung an die Beteiligten. [4] [3]
- § 111 Abs 1 JN: Eine Übertragung setzt voraus, dass sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, insbesondere weil sie die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich fördert. [3]
- § 111 Abs 2 JN: Die Übernahme macht die Übertragung wirksam. Verweigert das andere Gericht die Übernahme, bedarf die Übertragung der Genehmigung des zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts. [3]
- § 47 JN: Ein Zuständigkeitsstreit lag mangels rechtskräftiger Unzuständigkeitsbeschlüsse nicht vor. Der OGH verwies dazu auf RS0046354, RS0046374 und RS0118692. [3]
- § 104 AußStrG: Die Minderjährige war nach dieser Bestimmung voll verfahrensfähig. Der Übertragungsbeschluss war daher auch ihr zuzustellen. [3]
- § 8 Abs 2 und § 23 ZustG: Bei der für die Mutter verfügten Hinterlegung waren die Zustellvoraussetzungen, die fehlende Beurkundung und das Bereithalten des Dokuments bei digitaler Aktenführung zu prüfen. [3]
- § 49 Abs 3 S.KJHG: Der Unterhaltsantrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers betraf einen nach dieser Bestimmung auf das Land übergegangenen Unterhaltsbetrag. Über die Berechtigung dieses Antrags entschied der OGH hier nicht. [6] [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH stellte den Akt zurück, weil die bereits erklärte Übernahme der Personen- und Unterhaltssache auch das Verfahren im Unterhaltsteilakt erfasste. Eine Genehmigung nach § 111 Abs 2 zweiter Satz JN kam deshalb nicht in Betracht. Der Übertragungsbeschluss war wegen ausständiger Zustellungen jedoch noch nicht gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100NC00029_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Beim Bezirksgericht Hallein war zu 30 P 216/23d ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Im zu 30 Ps 216/23d geführten Teilakt wurde das Gericht zuletzt über den Ausgang eines Strafverfahrens betreffend die Minderjährige benachrichtigt. Im Teilakt zu 30 Pu 216/23d wurde zuletzt die Mutter der in voller Erziehung des Kindes- und Jugendhilfeträgers stehenden Minderjährigen mit Beschluss vom 12. 3. 2025 verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger einen auf ihn nach § 49 Abs 3 S.KJHG übergegangen Unterhaltsbetrag zu leisten.
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Begründung:
[1] Beim Bezirksgericht Hallein war zu 30 P 216/23d ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Im zu 30 Ps 216/23d geführten Teilakt wurde das Gericht zuletzt über den Ausgang eines Strafverfahrens betreffend die Minderjährige benachrichtigt. Im Teilakt zu 30 Pu 216/23d wurde zuletzt die Mutter der in voller Erziehung des Kindes- und Jugendhilfeträgers stehenden Minderjährigen mit Beschluss vom 12. 3. 2025 verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger einen auf ihn nach § 49 Abs 3 S.KJHG übergegangen Unterhaltsbetrag zu leisten.
[2] Mit Antrag vom 17. 6. 2026 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger den Vater der nunmehr in Wien aufhältigen Minderjährigen zur Leistung eines auf das Land nach § 49 Abs 3 S.KJHG übergegangen Unterhaltsbetrags zu verpflichten.
[3] Mit Beschlüssen vom 18. 6. 2026 übertrug das Bezirksgericht Hallein die Zuständigkeit zur Besorgung der (damals) zu den AZ 30 Ps 216/23d und 30 Pu 216/23d geführten Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Donaustadt. Es übersendete die beiden Teilakten jeweils dem Bezirksgericht Donaustadt mit dem Ersuchen um Übernahme und Zustellung der Übertragungsbeschlüsse mit dem Übernahmebeschluss an die Parteien.
[4] Das Bezirksgericht Donaustadt sendete die Teilakten jeweils dem Bezirksgericht Hallein (unter anderem) mit dem Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Minderjährigen außerhalb seines Sprengels zurück.
[5] Mit dem sodann (nur) im Ps-Teilakt gefassten Beschluss vom 1. 7. 2026 übertrug das Bezirksgericht Hallein die Zuständigkeit „dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Personen- und Unterhaltssache“ gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Es übersendete den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem Ersuchen um Übernahme und Zustellung des Übertragungsbeschlusses mit dem Übernahmebeschluss an die Parteien.
[6] Mit dem im Ps-Teilakt durch die Richterin gefassten Beschluss vom 6. 7. 2026 übernahm das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache im Sinn des Übertragungsbeschlusses vom 1. 7. 2026. Dieser Beschluss wurde gemeinsam mit dem Übertragungsbeschluss vom 1. 7. 2026 dem Vater zugestellt. Nach einem Zustellanstand hinsichtlich der Mutter und Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister wurde die Zustellung an die Mutter durch „Hinterlegung im Akt“ verfügt.
[7] Ebenfalls am 6. 7. 2026 verfügte der Rechtspfleger im Pu-Teilakt zu 97 Pu 57/26v die Rückmittlung des Pu-Teilakts an das Bezirksgericht Hallein mit dem Hinweis, dass der Akt die Unterhaltssache betreffend vorerst nicht übernommen werde, weil es sich um ein Verfahren wegen Kostenersatz zwischen dem Land Salzburg und dem Vater der Minderjährigen handle und der bloße Aufenthalt der Minderjährigen in Wien derzeit keine Übertragung rechtfertige.
[8] Im Aktenvermerk vom 5. 8. 2026 hielt das Bezirksgericht Hallein im Pu-Teilakt fest, dass die Personen- und Unterhaltssache im Ps-Verfahren an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertragen worden sei und das Verfahren im Sinn des Übertragungsbeschlusses übernommen worden sei. Gleichzeitig verfügte es die Übermittlung des Akts an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Sinn der erfolgten Zuständigkeitsübertragung.
[9] In der Folge legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Pu-Teilakt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über die Zuständigkeit“ vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100NC00029_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Diese Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt.
[11] 1.1. Vorauszuschicken ist, dass keine Streitigkeit über die Zuständigkeit im Sinn des § 47 JN vorliegt, weil kein Gericht seine Unzuständigkeit (mit rechtskräftigem Beschluss: RS0046354; RS0046374; RS0118692) aussprach. Es wurde lediglich die als gegeben angenommene Zuständigkeit im Sinn des § 111 Abs 1 JN übertragen und diese Übertragung abgelehnt.
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[10] Diese Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt.
[11] 1.1. Vorauszuschicken ist, dass keine Streitigkeit über die Zuständigkeit im Sinn des § 47 JN vorliegt, weil kein Gericht seine Unzuständigkeit (mit rechtskräftigem Beschluss: RS0046354; RS0046374; RS0118692) aussprach. Es wurde lediglich die als gegeben angenommene Zuständigkeit im Sinn des § 111 Abs 1 JN übertragen und diese Übertragung abgelehnt.
[12] 1.2. Auch die Übertragungsbeschlüsse vom 18. 6. 2026 (an das Bezirksgericht Donaustadt) geben keinen Anlass für eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN. Das übertragende Gericht berücksichtigte erkennbar die (nachträgliche) Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Minderjährigen und beschloss eine Übertragung an das vorlegende Gericht (zum möglichen Widerruf eines Übertragungsbeschlusses vgl RS0128772 [T1]; RS0047013).
[13] 2.1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Die Übertragung wird nach § 111 Abs 2 erster Satz JN wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichts bedarf die Übertragung nach § 111 Abs 2 zweiter Satz JN zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts.
[14] 2.2. Einer Genehmigung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht bedarf die Übertragung der Zuständigkeit daher nur dann, wenn sich das andere Gericht weigert, die Zuständigkeit zu übernehmen (RS0046164 [T1] = RS0047067 [T12]). Eine derartige Ablehnung könnte sich auch auf einen Teil des Pflegeschaftsverfahrens beziehen (RS0126694 [T1]). Hier fasste das vorlegende Gericht aber – wenn auch im Ps-Teilakt – einen Übernahmebeschluss, der sich nach seinem Spruch auf die Pflegschaftssache im Sinn des Übertragungsbeschlusses bezieht. Der Übertragungsbeschluss stellt ebenfalls auf „die Pflegschaftssache“ unter ausdrücklicher Einbeziehung „der Personen- und Unterhaltssache“ ab. Die Übertragung und die Übernahme erfassen damit auch das im Pu-Teilakt geführte Verfahren. Damit wurde die Übertragung nach § 111 Abs 2 erster Satz JN wirksam, sodass der Anwendung des § 111 Abs 2 zweiter Satz JN die Grundlage entzogen ist. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt daher nicht in Betracht.
[15] 3. Für das weitere Verfahren ist überdies darauf zu verweisen, dass der Übertragungsbeschluss – entgegen der Bestätigung der Rechtskraft und „Vollstreckbarkeit“ – noch nicht (gegenüber allen Beteiligten) rechtskräftig ist.
[16] 3.1. Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN können von den Parteien des Verfahrens jedenfalls dann angefochten werden, wenn eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde (RS0046981 [T2]). Rechtsmittellegitimiert sind – neben nicht obsorgeberechtigten Elternteilen (RS0046981 [T6]; anders noch RS0006376) – (jedenfalls) der Minderjährige (Fucik in Fasching/Konecny3 § 111 JN Rz 11; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 111 JN Rz 28) und sein gesetzlicher Vertreter (3 Ob 137/14i Pkt 1.; Fucik in Fasching/Konecny3 § 111 JN Rz 11; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 111 JN Rz 28). Diesen Parteien ist der Übertragungsbeschluss daher zuzustellen (RS0046981).
[17] 3.2. Die Zustellung des Übertragungsbeschlusses vom 1. 7. 2026 wurde (zutreffend: RS0047109 [T6]) vom übernehmenden Gericht verfügt. Es verfügte allerdings nur eine Zustellung an den Vater und an die Mutter. Es fehlt somit die Zustellung an die Minderjährige, die nach § 104 AußStrG voll verfahrensfähig ist (vgl Fucik in Fasching/Konecny3 § 111 JN Rz 11; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 111 JN Rz 28), sowie an den Kinder- und Jugendhilfeträger, dem die alleinige Obsorge für die Minderjährige zukommt (siehe die vom vorlegenden Gericht ausgestellte Amtsbestätigung vom 10. 8. 2026) und der im Pu-Teilakt auch als Antragsteller auftritt. Soweit die Zustellung an die Mutter durch Hinterlegung im Sinn des § 8 Abs 2 ZustG verfügt wurde, wurde diese entgegen § 23 Abs 2 ZustG nicht beurkundet (zur Vorgehensweise siehe etwa Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 23 ZustG Rz 8). Dem vorlegenden Gericht wird die Prüfung obliegen, ob die Voraussetzungen für eine derartige Zustellung an die Mutter vorliegen (vgl RS0115027) und ob bzw bejahendenfalls ab wann das zuzustellende Dokument bei digitaler Aktenführung im Sinn des § 23 Abs 1 ZustG zur Abholung bereitgehalten wurde (siehe dazu die Handlungsanweisung digitale Aktenführung 3.50 Rz 41).
[18] 4. Mangels Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN sind die Akten daher dem vorlegenden Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückzustellen. Dieses wird in weiterer Folge die genannten Zustellungen vorzunehmen bzw deren Wirksamkeit zu prüfen haben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100NC00029_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2009, *, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Zell am See, 5700 Zell am See, Saalfeldnerstraße 10/3), wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100NC00029_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Beim Bezirksgericht Hallein war zu 30 P 216/23d ein Pflegschaftsverfahren anhängig. Im zu 30 Ps 216/23d geführten Teilakt wurde das Gericht zuletzt über den Ausgang eines Strafverfahrens betreffend die Minderjährige benachrichtigt. Im Teilakt zu 30 Pu 216/23d wurde zuletzt die Mutter der in voller Erziehung des Kindes- und Jugendhilfeträgers stehenden Minderjährigen mit Beschluss vom 12. 3. 2025 verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger einen auf ihn nach § 49 Abs 3 S.KJHG übergegangen Unterhaltsbetrag zu leisten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100NC00029_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Mit Antrag vom 17. 6. 2026 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger den Vater der nunmehr in Wien aufhältigen Minderjährigen zur Leistung eines auf das Land nach § 49 Abs 3 S.KJHG übergegangen Unterhaltsbetrags zu verpflichten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0100NC00029_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine umfassende Übernahme der Pflegschaft kann auch den Unterhaltsteilakt erfassen.
- Nach erfolgter Übernahme fehlt die Grundlage für eine Genehmigung nach § 111 Abs 2 zweiter Satz JN.
- Wirksamkeit der Übertragung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses sind zu unterscheiden.
- Auch die verfahrensfähige Minderjährige und ihr gesetzlicher Vertreter müssen den Übertragungsbeschluss erhalten.
Häufige Fragen
Erfasst ein Beschluss im Personensorge-Teilakt auch die Unterhaltssache?
Im entschiedenen Fall ja. Maßgeblich war, dass Übertragungs- und Übernahmebeschluss die Personen- und Unterhaltssache umfassten. Die Ablage des Übernahmebeschlusses allein im Personensorge-Teilakt beschränkte seinen Umfang nicht.
Wann ist eine Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN erforderlich?
Sie ist erforderlich, wenn das andere Gericht die Übernahme verweigert. Hat es die übertragene Zuständigkeit bereits übernommen, wird die Übertragung nach § 111 Abs 2 erster Satz JN wirksam.
Warum war der Übertragungsbeschluss noch nicht gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig?
Es fehlten Zustellungen an die voll verfahrensfähige Minderjährige und den allein obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger. Außerdem waren Mängel und offene Fragen bei der Zustellung an die Mutter zu prüfen.
Hat der OGH über den Unterhaltsanspruch gegen den Vater entschieden?
Nein. Gegenstand war die Vorlage wegen der Zuständigkeitsübertragung. Der OGH stellte den Akt mangels Entscheidungsbefugnis nach § 111 Abs 2 JN an das vorlegende Gericht zurück.
Quelle und Hinweis
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