RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10 ObS 41/26s
Entscheidungsdatum
2026-05-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein vom Kläger auf § 1 Abs 4 Heimopferrentengesetz gestützter Anspruch auf Heimopferrente. Der Kläger war in seiner Jugend in verschiedenen Kinderheimen untergebracht und erfuhr dort Gewalt; seit Februar 2019 bezog er beinahe durchgehend Notstandshilfe, aber keine Eigenpension. [2] [6]

Die Pensionsversicherungsanstalt stellte mit Bescheid fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Heimopferrente mit Ausnahme der im Bescheid genannten Grund- bzw Gleichstellungstatbestände erfülle. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm die Heimopferrente ohne diese Einschränkungen gebühre, und argumentierte insbesondere, § 1 Abs 4 HOG bilde eine eigene Anspruchsgrundlage. [6]

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen das Begehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Anspruch nach § 1 Abs 4 HOG von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3a HOG abhängig ist. [6]

Ausführungen des OGH

Die Revision war aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Der OGH stellte die geltende Fassung des § 1 HOG sowie die Entwicklung durch die Novellen BGBl I 2018/49 und BGBl I 2023/12 dar. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Damit blieb die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen aufrecht. [1] [6]

Für die hier zu beurteilende Konstellation ergibt sich aus dem wiedergegebenen Entscheidungstext, dass § 1 Abs 4 HOG nicht als vom übrigen System des § 1 HOG losgelöste Anspruchsgrundlage verstanden wurde. [6]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Rechtsgrundlage ist § 1 HOG in der geltenden Fassung. Der OGH stellte dessen Absätze 1 bis 4 sowie die historische Entwicklung der Anspruchs- und Gleichstellungstatbestände dar. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

§ 1 Abs 4 HOG wurde vom OGH im wiedergegebenen Entscheidungstext nicht als eigenständige, von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 HOG losgelöste Anspruchsgrundlage für eine Heimopferrente verstanden; die Revision blieb erfolglos.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger auf § 1 Abs 4 Heimopferrentengesetz (idF: HOG) gestützte Anspruch des Klägers auf Heimopferrente. [2] Der Kläger war in seiner Jugend in verschiedenen Kinderheimen untergebracht und erfuhr dort in unterschiedlichsten Formen Gewalt. Seit Februar 2019 bezog er beinahe durchgehend Notstandshilfe aus der Arbeitslosenversicherung, aber keine Eigenpension.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. [11] **1.** Das Gesetz stellt sich (auch in seiner Historie) wie folgt dar.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.

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[5]

RIS-Kontext

Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Heimopferrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
  • Streitentscheidend war die Auslegung des § 1 Abs 4 HOG.
  • Der OGH stellte auf Wortlaut, Systematik, Historie und Materialien des § 1 HOG ab.
  • § 1 Abs 4 HOG wurde nicht als isolierte Anspruchsgrundlage verstanden.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 10 ObS 41/26s?

Der OGH befasste sich mit der Frage, ob § 1 Abs 4 HOG eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Heimopferrente bildet oder von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 HOG abhängt.

Ist § 1 Abs 4 HOG eine eigenständige Anspruchsgrundlage?

Nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext verneinte der OGH den Standpunkt, dass § 1 Abs 4 HOG unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 1 HOG einen Anspruch vermittelt.

Wie entschied der OGH über die Revision?

Die Revision wurde zwar als zulässig behandelt, war aber nicht berechtigt. Der OGH gab ihr nicht Folge.

Welche Normen sind für die Entscheidung wichtig?

Im Text werden insbesondere § 1 Abs 1 bis 4 HOG, die Novellen BGBl I 2018/49 und BGBl I 2023/12, das StGB sowie Verweise auf das ASVG genannt.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltextauszug war am Ende gekürzt; die Zusammenfassung beschränkt sich deshalb auf die sichtbar gelieferten Entscheidungsgründe.

Die Aussagen zur Tragweite des § 1 Abs 4 HOG werden vorsichtig an den wiedergegebenen Text gebunden.

Die Entscheidung wird nicht als Rechtsberatung oder Prüfung individueller Ansprüche dargestellt.

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