RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein vom Kläger auf § 1 Abs 4 Heimopferrentengesetz gestützter Anspruch auf Heimopferrente. Der Kläger war in seiner Jugend in verschiedenen Kinderheimen untergebracht und erfuhr dort Gewalt; seit Februar 2019 bezog er beinahe durchgehend Notstandshilfe, aber keine Eigenpension. [2] [6]
Die Pensionsversicherungsanstalt stellte mit Bescheid fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Heimopferrente mit Ausnahme der im Bescheid genannten Grund- bzw Gleichstellungstatbestände erfülle. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm die Heimopferrente ohne diese Einschränkungen gebühre, und argumentierte insbesondere, § 1 Abs 4 HOG bilde eine eigene Anspruchsgrundlage. [6]
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen das Begehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Anspruch nach § 1 Abs 4 HOG von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3a HOG abhängig ist. [6]
Ausführungen des OGH
Die Revision war aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Der OGH stellte die geltende Fassung des § 1 HOG sowie die Entwicklung durch die Novellen BGBl I 2018/49 und BGBl I 2023/12 dar. [3] [6]
- Prüfungsgegenstand: Der OGH hielt fest, dass der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr auf § 1 Abs 3 HOG, sondern ausschließlich auf § 1 Abs 4 HOG stützte; daher war auch nur darauf einzugehen. [6] [3]
- Systematik und Historie: Nach der dargestellten Stammfassung war der Anspruch in den erfassten Varianten zusätzlich daran geknüpft, dass die Person als nicht mehr im Erwerbsleben stehend anzusehen war, etwa wegen Regelpensionsalters, Eigenpension oder Erwerbsunfähigkeit bei Mindestsicherungsbezug. [6]
- Wortlaut des § 1 Abs 4 HOG: Der Wortlaut des § 1 Abs 4 HOG stützte nach Ansicht des Senats den Standpunkt des Klägers nicht: Die Bestimmung sage nur, dass die dort genannten Personen „ebenso gleichgestellt“ seien, ohne ausdrücklich auf Bezieher einer Eigenpension abzustellen oder eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu formulieren. [6]
- Gesetzesmaterialien: Auch die Materialien zur Novelle BGBl I 2018/49 sprachen nach dem OGH gegen den Standpunkt des Klägers. Sie stellten auf Bezugsberechtigte mit Pension bzw erreichtem Pensionsalter sowie auf Dauerleistungen aus der Mindestsicherung aufgrund dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ab und beschrieben die Erweiterung als Schließung einer Lücke bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen. [6]
- Bisherige Rechtsprechung: Der OGH verwies darauf, dass die Heimopferrente in der Rechtsprechung allgemein als pauschale, zusätzliche Rente für eine besonders schutzwürdige Personengruppe im Regelpensionsalter oder in der Eigenpension bezeichnet wurde; konkrete Rechtsprechung zur vom Kläger aufgeworfenen Frage bestand jedoch nicht. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Damit blieb die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen aufrecht. [1] [6]
Für die hier zu beurteilende Konstellation ergibt sich aus dem wiedergegebenen Entscheidungstext, dass § 1 Abs 4 HOG nicht als vom übrigen System des § 1 HOG losgelöste Anspruchsgrundlage verstanden wurde. [6]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Rechtsgrundlage ist § 1 HOG in der geltenden Fassung. Der OGH stellte dessen Absätze 1 bis 4 sowie die historische Entwicklung der Anspruchs- und Gleichstellungstatbestände dar. [6]
- § 1 Abs 1 HOG: Anspruch auf monatliche Rentenleistung für Personen mit Entschädigungsleistung wegen erlittener Gewalt in den genannten Einrichtungen ab Eigenpension bzw spätestens nach Erreichen des Regelpensionsalters. [6]
- § 1 Abs 2 HOG: Rentenleistung für Personen mit Eigenpension oder erreichtem Regelpensionsalter, wenn kein Entschädigungsansuchen gestellt oder diesem nicht entsprochen wurde und ein vorsätzliches Gewaltdelikt im Sinn des StGB wahrscheinlich gemacht wird. [6]
- § 1 Abs 3 und Abs 3a HOG: Gleichstellung bestimmter Personen mit Beziehern einer Eigenpension, insbesondere bei Mindestsicherungsbezug und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sowie in den in Abs 3a genannten sozialhilferechtlichen Konstellationen. [6]
- § 1 Abs 4 HOG: Gleichstellung von Personen, die wahrscheinlich machen, als Kinder oder Jugendliche im relevanten Zeitraum bei Unterbringung in den genannten Kranken-, Psychiatrie-, Heil- oder vergleichbaren Einrichtungen Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdelikts im Sinn des StGB geworden zu sein. [6]
- §§ 253 und 617 Abs 11 ASVG: Verweisnormen zum Regelpensionsalter, auf die § 1 Abs 1 HOG Bezug nimmt. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
§ 1 Abs 4 HOG wurde vom OGH im wiedergegebenen Entscheidungstext nicht als eigenständige, von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 HOG losgelöste Anspruchsgrundlage für eine Heimopferrente verstanden; die Revision blieb erfolglos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger auf § 1 Abs 4 Heimopferrentengesetz (idF: HOG) gestützte Anspruch des Klägers auf Heimopferrente. [2] Der Kläger war in seiner Jugend in verschiedenen Kinderheimen untergebracht und erfuhr dort in unterschiedlichsten Formen Gewalt. Seit Februar 2019 bezog er beinahe durchgehend Notstandshilfe aus der Arbeitslosenversicherung, aber keine Eigenpension.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. [11] **1.** Das Gesetz stellt sich (auch in seiner Historie) wie folgt dar.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Heimopferrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
- Streitentscheidend war die Auslegung des § 1 Abs 4 HOG.
- Der OGH stellte auf Wortlaut, Systematik, Historie und Materialien des § 1 HOG ab.
- § 1 Abs 4 HOG wurde nicht als isolierte Anspruchsgrundlage verstanden.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 10 ObS 41/26s?
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob § 1 Abs 4 HOG eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Heimopferrente bildet oder von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 HOG abhängt.
Ist § 1 Abs 4 HOG eine eigenständige Anspruchsgrundlage?
Nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext verneinte der OGH den Standpunkt, dass § 1 Abs 4 HOG unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 1 HOG einen Anspruch vermittelt.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Die Revision wurde zwar als zulässig behandelt, war aber nicht berechtigt. Der OGH gab ihr nicht Folge.
Welche Normen sind für die Entscheidung wichtig?
Im Text werden insbesondere § 1 Abs 1 bis 4 HOG, die Novellen BGBl I 2018/49 und BGBl I 2023/12, das StGB sowie Verweise auf das ASVG genannt.
Quelle und Hinweis
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Die Aussagen zur Tragweite des § 1 Abs 4 HOG werden vorsichtig an den wiedergegebenen Text gebunden.
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