RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Oberste Gerichtshof entschied als Revisionsgericht in einer Arbeits- und Sozialrechtssache über die außerordentliche Revision des Klägers gegen bestätigende Urteile der Vorinstanzen. Beklagte Partei war die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; Verfahrensgegenstand war die Feststellung einer Berufskrankheit. [4] [5] [6]
Im Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob ein beim Kläger aufgetretenes malignes Melanom („schwarzer Hautkrebs“) nach § 148e Abs 2 BSVG als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Der Kläger war seit seiner Kindheit, zunächst im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern und später als Landwirt, sehr viel der Sonne ausgesetzt. [2] [6]
Nach den im RIS-Auszug wiedergegebenen Feststellungen hatte der Kläger seit dem 18. Lebensjahr jährlich rund fünf Sonnenbrände und insgesamt über 100 Sonnenbrände, teils auch blasige. Im Jahr 2023 trat an der linken Schulter ein chirurgisch entferntes malignes Melanom auf; im Auszug wird außerdem eine überwiegend berufliche UV-Exposition im Verhältnis zur Freizeitexposition beschrieben. [6]
Ausführungen des OGH
Die Entscheidung betrifft erstmals die Auslegung der in § 148e Abs 2 BSVG verwendeten Formulierung zu schädigenden Stoffen oder Strahlen bei einer versicherten Tätigkeit. Der OGH sah die außerordentliche Revision deshalb als zulässig an und gab ihr im Sinn des Aufhebungsantrags Folge. [3] [6]
Inhaltlich grenzt der OGH die Listen-Berufskrankheiten nach Anlage 1 zum ASVG von der Anerkennung einer Krankheit im Einzelfall ab. Maßgeblich ist nach dem wiedergegebenen Gesetzesprogramm, ob die Krankheit ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 enthalten ist und ob sie aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei der ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. [6]
- Zulässigkeit der Revision: Der OGH erklärte die Revision für zulässig, weil er sich nach dem RIS-Auszug noch nicht mit der Auslegung der Wortfolge „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit“ in § 148e Abs 2 BSVG und den Parallelbestimmungen befasst hatte. [3] [6]
- Konkrete Berufskrankheit: Der OGH stellte den Prüfungsrahmen dar: Neben den in der Anlage 1 zum ASVG genannten „abstrakten“ Berufskrankheiten kann nach § 148e Abs 2 BSVG im Einzelfall eine Krankheit als „konkrete“ Berufskrankheit gelten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. [6]
- Gerichtliche Prüfung: Unter Hinweis auf seine frühere Entscheidung 10 ObS 125/15b führte der OGH aus, dass die bescheidmäßige Ablehnung durch den Unfallversicherungsträger die Klage zum Arbeits- und Sozialgericht eröffnet. Das Gericht hat eigenständig nach § 148e Abs 2 BSVG zu prüfen und ist bei dieser Beurteilung nicht von einer ministeriellen Zustimmung abhängig. [6]
- UV-Strahlung und Gesetzeswortlaut: Der Kläger wandte sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Anerkennung im Einzelfall sei von vornherein nur bei Stoffen oder Strahlen möglich, die als gezielt eingesetztes Arbeitsmittel im Produktionsprozess verwendet würden. Der OGH behandelte diese Auslegungsfrage als entscheidungserheblich; die Revision war im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. [6]
- Offene Tatsachenfragen: Das Berufungsgericht hatte wegen seiner Rechtsansicht die Beweisrüge zur Kausalität und zum Stand der medizinischen Wissenschaft nicht inhaltlich behandelt und geltend gemachte Feststellungsmängel nicht aufgegriffen. Dieser Umstand erklärt nach dem RIS-Auszug die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Eine endgültige Anerkennung des malignen Melanoms als Berufskrankheit ergibt sich aus dem Spruch nicht. [1] [6]
Die Zurückverweisung steht im Zusammenhang damit, dass die Vorinstanzen nach der im Auszug dargestellten Verfahrenslage zentrale Fragen zur Kausalität und zum Stand der medizinischen Wissenschaft nicht abschließend in der vom OGH verlangten Weise behandelt hatten. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung bezieht sich vor allem auf § 148e Abs 2 BSVG sowie auf die Parallelbestimmungen § 177 Abs 2 ASVG und § 92 Abs 3 B-KUVG. Für die Systematik der Berufskrankheiten ist außerdem die Anlage 1 zum ASVG maßgeblich. [3] [6]
- § 148e Abs 2 BSVG: Zentrale Norm für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall in der bäuerlichen Unfallversicherung. [2] [3] [6]
- § 177 Abs 2 ASVG: Vom OGH als Parallelbestimmung zu § 148e Abs 2 BSVG genannt; die Regelung zur Einzelfallanerkennung diente als Vorbild. [3] [6]
- § 92 Abs 3 B-KUVG: Weitere vom OGH genannte Parallelbestimmung zur streitigen Auslegungsfrage. [3] [6]
- Anlage 1 zum ASVG: Liste der Berufskrankheiten, auf die § 148e BSVG verweist; sie bildet den Ausgangspunkt der Abgrenzung zwischen abstrakter und konkreter Berufskrankheit. [6]
- § 67 Abs 1 Z 1 ASGG: Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung eröffnet die bescheidmäßige Ablehnung einer konkreten Berufskrankheit die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hob die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Sache betrifft die Auslegung von § 148e Abs 2 BSVG bei einem behauptet durch berufliche UV-Exposition verursachten malignen Melanom; eine abschließende Anerkennung als Berufskrankheit wurde im Spruch nicht ausgesprochen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_010OBS00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob ein beim Kläger aufgetretenes malignes Melanom („schwarzer Hautkrebs“) nach § 148e Abs 2 BSVG als Berufskrankheit anzuerkennen ist. [2] Der Kläger war seit seiner Kindheit, zunächst bei der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern und später bei seiner Tätigkeit als Landwirt sehr viel der Sonne ausgesetzt und hatte seit dem 18. Lebensjahr jährlich ca fünf, insgesamt also über 100, teils auch blasige, Sonnenbrände.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_010OBS00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[13] Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Auslegung der Wortfolge „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit“ in § 148e Abs 2 BSVG (bzw in den Parallelbestimmungen § 177 Abs 2 ASVG und § 92 Abs 3 B-KUVG) befasst hat. Sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. [14] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_010OBS00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_010OBS00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Franz Neuhauser (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_010OBS00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_010OBS00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück (ris-spruch).
- Eine endgültige Anerkennung des malignen Melanoms als Berufskrankheit ergibt sich aus dem Spruch nicht (ris-spruch).
- Für die weitere Prüfung sind insbesondere Kausalität und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse von Bedeutung (ris-3).
Häufige Fragen
Wurde das maligne Melanom als Berufskrankheit anerkannt?
Der OGH hat nach dem RIS-Auszug nicht endgültig ausgesprochen, dass das maligne Melanom des Klägers eine Berufskrankheit ist. Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Quellen: ris-spruch, ris-3.
Welche Rechtsfrage behandelte der OGH?
Streitentscheidend war die Auslegung von § 148e Abs 2 BSVG, insbesondere die Formulierung „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit“. Quellen: ris-rechtliche-beurteilung, ris-3.
Warum wurde die Sache zurückverwiesen?
Die Zurückverweisung erfolgte, weil die Revision im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt war und das Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsansicht Fragen zur Kausalität und zum Stand der medizinischen Wissenschaft nicht inhaltlich behandelt hatte. Quellen: ris-spruch, ris-3.
Welche Rolle spielte die UV-Exposition?
Nach dem RIS-Auszug betraf der Fall einen Landwirt mit langjähriger, überwiegend beruflicher Sonnen- beziehungsweise UV-Exposition und zahlreichen Sonnenbränden. Quellen: ris-sachverhalt, ris-3.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltextauszug ist gekürzt; daher werden Aussagen zur tragenden Begründung nur soweit übernommen, wie sie im gelieferten Text sicher angelegt sind.
Der Spruch enthält nur Aufhebung und Zurückverweisung; eine materielle Anerkennung des malignen Melanoms als Berufskrankheit wird nicht behauptet.
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