RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung ist ein Fußball-Simulationsspiel mit einem Spielmodus „UT“. In diesem Modus geht es neben dem fußballerischen Können darum, eine Mannschaft zu formen und auszubauen. Neue Spieler können unter anderem über im Videospiel beziehbare „UT-Packs“ erhalten werden, die digitale Inhalte auf Grundlage eines von der Erstbeklagten programmierten Algorithmus bereitstellen. [2] [6]
Die Packs konnten unter anderem durch Einsatz einer virtuellen Währung erworben werden, die im Online-Shop der Erstbeklagten gegen „echtes“ Geld gekauft werden musste. Nach dem festgehaltenen Sachverhalt bestand der einzige Grund für den Erwerb solcher Packs darin, schneller das gewünschte virtuelle Fußballteam zusammenzustellen. [6]
Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung von 10.541,96 EUR und stützte sich im Wesentlichen auf den Vorwurf eines von beiden Beklagten gemeinschaftlich veranstalteten verbotenen Glücksspiels. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren unter anderem mit dem Vorbringen, es handle sich nicht um Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel; der Erwerb der Packs könne nicht isoliert betrachtet werden. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Die ordentliche Revision des Klägers wurde als unzulässig beurteilt, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Der OGH verwies darauf, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch zwischenzeitig ergangene Rechtsprechung bereits geklärt war. [3] [6]
- Erhebliche Rechtsfrage: Der OGH stellte darauf ab, dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel zu beurteilen ist. Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung bereits durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wurde. [3] [6]
- Lootboxen und Vorentscheidungen: Die vom Berufungsgericht und von der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der relevanten Packs bzw Lootboxen sei bereits in mehreren Entscheidungen zu demselben Spiel beantwortet worden, insbesondere in 6 Ob 228/24h, der ein im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt zugrunde gelegen sei. [6]
- Gesamtbetrachtung des Spielmodus: Nach der vom OGH herangezogenen Beurteilung ist der Spielmodus UT glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachten. Trotz zufallsabhängiger Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Packs könne der Spieler durch eigene Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern. [6]
- Keine vorwiegende Zufallsabhängigkeit: Der OGH hielt fest, dass das Spielergebnis im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst seien der Erwerb und das Öffnen der Packs bzw Lootboxen sowie der vorgelagerte Erwerb der virtuellen Währung kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG. [6]
- Keine weiteren relevanten Aspekte: Die Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine darüber hinausgehenden Aspekte auf, die für die Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen Lootboxen relevant gewesen wären. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision zurück. Damit blieb die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht aufrecht. [1] [6]
Die klagende Partei wurde verpflichtet, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils 860,75 EUR an Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [6]
Zur Kostenentscheidung verwies der OGH auf die §§ 41 und 50 ZPO. Für die Erstbeklagte wurde die verzeichnete österreichische Umsatzsteuer nicht zugesprochen, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen und eine ausländische Umsatzsteuer nicht behauptet und bescheinigt worden war. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung nennt insbesondere glücksspielrechtliche Kriterien nach § 1 Abs 1 GSpG sowie zivilprozessuale Bestimmungen zur Zurückweisung der Revision und zur Kostenentscheidung. [6]
- § 1 Abs 1 GSpG: Maßstab für die Beurteilung, ob ein Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. [6]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Vom OGH als Grundlage dafür genannt, dass die Zurückweisung keiner weiteren Begründung bedarf. [6]
- §§ 41, 50 ZPO: Vom OGH als Grundlage der Kostenentscheidung angeführt. [6]
- RS0112921 [T5]: Rechtssatz zur Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der OGH-Entscheidung. [3] [6]
- RS0114955 und RS0114955 [T13]: Vom OGH im Zusammenhang mit der Frage der Umsatzsteuer bei Leistungen österreichischer Rechtsanwälte für ausländische Unternehmer herangezogen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision zurück: Der Spielmodus UT ist glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachten; Erwerb und Öffnen der Packs bzw Lootboxen sowie der vorgelagerte Erwerb der virtuellen Währung sind im behandelten Sachverhalt kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 860,75 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 860,75 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das von der Zweitbeklagten herausgegebene Fußball-Simulationsspiel (in der Folge „das Videospiel“) beinhaltet unter anderem einen Spielmodus (in der Folge „UT“), bei dem nicht nur das Fußballspielen und rein das technische Können ausschlaggebend sind, sondern in dem es auch darum geht, eine Mannschaft zu formen und auszubauen. Um die Mannschaft zu verbessern, können neue Spieler hinzugefügt werden, die bestehende Spieler ersetzen. Diese erhält der (menschliche) Spieler unter anderem über im Videospiel zu beziehende „UT-Packs“ (in der Folge: „Packs“), die auf Grund eines von der Erstbeklagten programmierten Algorithmus digitale Inhalte bereitstellen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Die – von den Beklagten beantwortete – **ordentliche** **Revision des Klägers **zeigt keine erhebliche Rechtsfragen auf und ist daher nicht zulässig. [7] **1.** Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) E* Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2.) S* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch andréewitch partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.541,96 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2025, GZ 3 R 210/24b-23, mit dem den Berufungen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bleiburg vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2024, GZ 1 C 40/24m-16, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH wies die Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage mehr vorlag.
- Der Spielmodus UT ist glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachten.
- Trotz zufallsabhängiger digitaler Inhalte aus Packs hängt das Spielergebnis nach der Entscheidung nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab.
- Erwerb und Öffnen der Packs sowie der vorgelagerte Erwerb der virtuellen Währung wurden im behandelten Sachverhalt nicht als Glücksspiel nach § 1 Abs 1 GSpG qualifiziert.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 10 Ob 37/25a?
Der OGH behandelte UT-Packs bzw Lootboxen in einem Fußball-Simulationsspiel. Er sah die maßgebliche Frage durch Vorentscheidungen zu demselben Spiel bereits geklärt.
Sind UT-Packs nach dieser OGH-Entscheidung Glücksspiel?
Nach der Entscheidung sind Erwerb und Öffnen der Packs sowie der vorgelagerte Erwerb der virtuellen Währung im dargestellten Spielmodus kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG.
Warum stellte der OGH nicht nur auf die einzelnen Packs ab?
Der OGH stellte auf eine Gesamtbetrachtung des Spielmodus UT ab. Trotz zufallsabhängiger Inhalte könne der Spieler den Spielverlauf durch eigene Fertigkeiten beeinflussen.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Die Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage mehr vorlag. Die angesprochene Rechtsfrage war nach Ansicht des OGH bereits durch andere Entscheidungen geklärt.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft den konkret beschriebenen Spielmodus UT und die im RIS-Text dargestellten Packs.
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