RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [1]
Der Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 267 EUR verpflichtet. Der Minderjährige beantragte am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. [1]
Das Erstgericht gewährte Unterhaltsvorschuss von 1. 1. 2026 bis 30. 11. 2027 in Höhe von monatlich 215 EUR, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen; ein Mehrbegehren von 52 EUR wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der Frage zu, ob Minderjährige mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 2 Abs 1 UVG gleichzustellen sind oder unionsrechtliche Ausnahmen vorgehen. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte den Revisionsrekurs als zulässig, aber nicht berechtigt. Im Mittelpunkt stand nicht die Anwendung der Koordinierungsverordnungen, sondern die Frage der Gleichbehandlung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger nach der Richtlinie 2003/109/EG. [3] [1]
- Verfahrensfrage: Der OGH sah im Umstand, dass am Vorlagebericht nur die Unterschrift des zuständigen Diplomrechtspflegers ersichtlich war, in der konkreten Konstellation keinen Grund für eine Rückstellung des Aktes an das Erstgericht. [3] [1]
- Prüfungsfrage: Der Revisionsrekurs des Bundes machte geltend, der Minderjährige erfülle als Drittstaatsangehöriger nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz UVG und könne den Anspruch auch nicht aus der Richtlinie 2003/109/EG ableiten. Nach dem OGH war daher zu prüfen, ob der Minderjährige österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt ist. [3] [1]
- Gleichstellung: Der OGH stellte seine bisherige Rechtsprechung dar, wonach Personen mit rechtskräftig zuerkanntem internationalem Schutz österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Diese Gleichstellung beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben und einer richtlinienkonformen Interpretation des § 2 Abs 1 UVG. [1]
- Daueraufenthalt-EU: Für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige verwies der OGH auf seine Entscheidung 10 Ob 68/25k: Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ betrifft Drittstaatsangehörige im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art 11 Abs 1 lit d dieser Richtlinie auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und des Sozialschutzes grundsätzlich wie eigene Staatsbürger zu behandeln sind. [1]
- Kernleistung: Der OGH hielt an der Beurteilung fest, dass Unterhaltsvorschuss als Kernleistung nach Art 11 Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG einzustufen ist. Maßgeblich war insbesondere, dass Unterhaltsvorschuss den Unterhalt von Kindern sichern soll und typischerweise zur Deckung grundlegender Bedürfnisse beiträgt. [1]
- Unmittelbare Wirkung: Zum Einwand fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit von Richtlinien führte der OGH aus, dass eine Richtlinie zwar keine unmittelbaren Pflichten zwischen Privaten begründet, gegenüber dem Staat aber unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung entfalten kann. Die Anordnung des Art 11 Abs 1 lit d in Verbindung mit Abs 4 der Daueraufenthalts-Richtlinie sei ausreichend bestimmt und lasse den Mitgliedstaaten insoweit keinen Ermessensspielraum. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge. Die vom Erstgericht gewährte und vom Rekursgericht bestätigte Gewährung von Unterhaltsvorschuss blieb damit aufrecht. [1] [3]
Die Entscheidung bestätigt für die vorliegende Konstellation, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Zusammenhang mit der unionsrechtlichen Gleichbehandlung nach der Richtlinie 2003/109/EG für den Zugang zu Unterhaltsvorschuss maßgeblich sein kann. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich vor allem auf das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussgesetzes mit der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger. [1] [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Zentrale Anspruchs- und Gleichstellungsnorm, deren Anwendung auf den minderjährigen Drittstaatsangehörigen geprüft wurde. [1] [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Grundlage des beantragten und gewährten Titelvorschusses. [1]
- § 6 UVG iVm § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG: Der OGH verwies im Rahmen der Kernleistungsbeurteilung auf die Begrenzung der Vorschussleistung mit dem Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [1]
- § 45 NAG: Normativer Bezug des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, über den der Minderjährige verfügte. [2] [1]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 RL 2003/109/EG: Unionsrechtliche Gleichbehandlungsregelung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Beschränkungsmöglichkeit auf Kernleistungen. [1]
- VO (EG) 883/2004 und VO (EU) 1231/2010: Nach den Ausführungen des OGH ging es im Anlassfall nicht um die Anwendung dieser Verordnungen; sie standen der Anwendung der Daueraufenthalts-Richtlinie nicht entgegen. [1]
Spruch
Ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann im Sinn des § 2 Abs 1 UVG österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sein; Unterhaltsvorschuss ist nach der vom OGH übernommenen Beurteilung als Kernleistung im Sinn des Art 11 Abs 4 RL 2003/109/EG zu behandeln. Dem Revisionsrekurs des Bundes wurde nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0100OB00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 5. 4.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0100OB00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] **1.1.** Der Umstand, dass am Vorlagebericht für das gegenständliche Rechtsmittel – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – nur eine Unterschrift des zuständigen Diplomrechtspflegers ersichtlich ist, führt in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Rückstellung des Aktes an das Erstgericht (vgl RS0125601 [T2]). [9] **1.2. **Der Revisionsrekurs steht auf dem Standpunkt, dass der Minderjährige als „Drittstaatsangehöriger“ nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz UVG erfülle und sich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch nicht aus der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0100OB00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen V*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0100OB00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 43 R 225/26w-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0100OB00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 19 Pu 58/22m-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0100OB00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück bzw. gab ihm inhaltlich nicht Folge.
- Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war für die Prüfung der Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG zentral.
- Unterhaltsvorschuss wurde im Anschluss an 10 Ob 68/25k als Kernleistung im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG eingeordnet.
- Die VO (EG) 883/2004 und die VO (EU) 1231/2010 waren nach dem OGH für den Anlassfall nicht entscheidend.
Häufige Fragen
Kann ein Kind mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Der OGH bejahte in der konkreten Konstellation die Gleichstellung im Sinn des § 2 Abs 1 UVG über die unionsrechtliche Gleichbehandlung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger.
Warum ist Unterhaltsvorschuss unionsrechtlich als Kernleistung relevant?
Der OGH stufte Unterhaltsvorschuss im Zusammenhang mit Art 11 Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG als Kernleistung ein, weil er den Unterhalt von Kindern sichern und Grundbedürfnisse abdecken soll.
War die VO (EG) 883/2004 für die Entscheidung ausschlaggebend?
Der OGH stellte klar, dass es im Anlassfall nicht um die Anwendung dieser Verordnungen ging und diese der Anwendung der Daueraufenthalts-Richtlinie nicht entgegenstanden.
Wie entschied der OGH im Verfahren 10 Ob 32/26t?
Dem Revisionsrekurs des Bundes wurde nicht Folge gegeben; die Gewährung des Unterhaltsvorschusses blieb aufrecht.
Quelle und Hinweis
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Die Bezeichnung und Nummerierung der Richtlinie 2003/109/EG wurde entsprechend dem RIS-Auszug übernommen.
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