RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin brachte ihre Stute auf einer Fohlenweide unter, die von beiden Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde. Nachdem die Stute eine Verletzung erlitten hatte, wurde sie am 20. Juni 2022 eingeschläfert. [2] [1]
In einem Vorprozess verlangte die Klägerin von der späteren Erstbeklagten Schadenersatz in gleicher Höhe aus demselben Geschehensablauf. Nach dem Einwand mangelnder Passivlegitimation nahm sie diese Klage ausdrücklich unter Anspruchsverzicht zurück. Sie erklärte dabei, der Verzicht betreffe die Beklagte als natürliche Person, nicht aber ihre Stellung als Gesellschafterin der GesbR. [2] [1]
Mit der nachfolgenden Klage begehrte die Klägerin von beiden Beklagten 18.530 EUR Schadenersatz. Sie behauptete, die Beklagten hätten als Betreiber der Fohlenweide Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag verletzt. Das Rekursgericht wies die Klage gegen die Erstbeklagte wegen der vorausgegangenen Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht zurück. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Reichweite des Prozesshindernisses einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht bei behaupteten Verbindlichkeiten von Gesellschaftern einer GesbR für zulässig, in der Sache jedoch für nicht berechtigt. [3]
- Wirkung des Anspruchsverzichts: Eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht schließt die neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen aus. Die spätere Klage ist ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, sofern Parteien und Streitgegenstand identisch sind. [3] [1]
- Bestimmung des Streitgegenstands: Der prozessuale Streitgegenstand wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. Maßgeblich sind jene Tatsachen, die zur Erfüllung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Tatbestands erforderlich sind. [3] [1]
- Verbindlichkeiten der GesbR: Bei Gesellschaftern einer GesbR ist zwischen gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten und Privatverbindlichkeiten zu unterscheiden. Da die GesbR keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind ihre Gesellschafter die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten sowie die Vertragspartner des Dritten. Für gesellschaftsbezogene Ansprüche sieht § 1199 ABGB eine Solidarhaftung der Gesellschafter vor. [3] [1]
- Identität des Anspruchs: Die Behauptung, die Erstbeklagte hafte wegen der Verletzung von Pflichten aus einem auf die GesbR bezogenen Einstellungs- oder Verwahrungsvertrag, enthielt gegenüber dem Vorprozess keine abweichenden rechtserzeugenden Tatsachen. Schon dort war ihre Haftung auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über die Einstellung des Pferdes gestützt worden. [3] [1]
- Gesellschaftsbezug: Der mögliche Gesellschaftsbezug des Vertragsverhältnisses änderte nach Ansicht des OGH nichts am für die behauptete Vertragshaftung maßgeblichen Sachverhalt. Gegenüber der Erstbeklagten lag daher derselbe Streitgegenstand wie im Vorprozess vor. [3] [1]
- Umfang des Verzichts: Das Vorbringen eines nur teilweisen Anspruchsverzichts setzte unterschiedliche Streitgegenstände voraus, die der OGH gerade verneinte. Für eine Bedingung, wonach der Anspruch später gegen dieselbe Beklagte erneut einklagbar sein sollte, bot der Wortlaut der Rücknahmeerklärung keinen Anhaltspunkt. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge. Die Zurückweisung der Klage gegen die Erstbeklagte wegen der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht blieb damit aufrecht. [1] [3] [1]
Die Revisionsrekursbeantwortung des Zweitbeklagten wurde zurückgewiesen, weil der Revisionsrekurs nur gegen die Erstbeklagte gerichtet war und der Zweitbeklagte daher nicht Partei des Verfahrens dritter Instanz war. Die Klägerin hatte der Erstbeklagten die bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen; der Zweitbeklagte musste seine Kosten selbst tragen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt vor allem die prozessuale Sperrwirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht sowie deren Anwendung auf gesellschaftsbezogene Ansprüche gegen Gesellschafter einer GesbR. [3] [1]
- § 237 Abs 4 ZPO: Eine zurückgenommene Klage kann nur neuerlich eingebracht werden, wenn bei der Zurücknahme nicht auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde. [3] [1]
- § 528 Abs 1 ZPO: Grundlage für die vom OGH bejahte Zulässigkeit des Revisionsrekurses wegen des Klarstellungsbedarfs zur Reichweite des Prozesshindernisses. [3]
- § 1175 Abs 2 ABGB: Die GesbR besitzt keine Rechtspersönlichkeit; Zurechnungssubjekte ihrer gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter. [3] [1]
- § 1199 ABGB: Die Bestimmung ordnet für gesellschaftsbezogene Ansprüche die Solidarhaftung der Gesellschafter an. [3] [1]
- § 891 ABGB: Ein Gesellschaftsgläubiger kann bei solidarischer Haftung alle, mehrere oder nur einen Gesellschafter in Anspruch nehmen. [3] [1]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Kostenentscheidung im Revisionsrekursverfahren. [1]
Spruch
Wird eine Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen, ist eine neuerliche Klage gegen dieselbe Partei aufgrund desselben Begehrens und derselben rechtserzeugenden Tatsachen unzulässig. Die spätere Berufung darauf, dass die Vertragspflichten gesellschaftsbezogen gewesen seien, begründet keinen anderen Streitgegenstand, wenn bereits im Vorprozess die Verletzung derselben Vertragspflichten geltend gemacht wurde.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00030_23V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin brachte ihre Stute auf einer von beiden Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) betriebenen Fohlenweide unter. Am 20. 6.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00030_23V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Entscheidung betreffend die Erstbeklagte ist nach dem hier anzuwendenden (RIS-Justiz RS0116348 [T8]) § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Reichweite des Prozesshindernisses der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht bei der Behauptung von Privatverbindlichkeiten von Gesellschaftern einer GesbR im Gegensatz zu gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten einer Klarstellung bedarf. Er ist aber nicht berechtigt. [9] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00030_23V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00030_23V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Günther Klepp und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 18.530 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00030_23V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2023, GZ 1 R 52/23g-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00030_23V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine ausdrücklich unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klage kann bei Identität von Parteien und Streitgegenstand nicht neuerlich eingebracht werden.
- Der Streitgegenstand richtet sich nach Klagebegehren und rechtserzeugendem Sachverhalt, nicht allein nach der rechtlichen Einordnung des Anspruchs.
- Die spätere Betonung der Gesellschafterstellung verändert den Streitgegenstand nicht, wenn weiterhin dieselbe Verletzung derselben Vertragspflichten behauptet wird.
- Gesellschafter einer GesbR sind aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft Zurechnungssubjekte gesellschaftsbezogener Rechte und Pflichten.
- Über die materielle Berechtigung des Schadenersatzanspruchs entschied der OGH wegen des Prozesshindernisses nicht.
Häufige Fragen
Was bewirkt eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht?
Sie schließt eine neuerliche Klage wegen desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen gegen dieselbe Partei aus.
Entsteht durch die Berufung auf eine GesbR ein neuer Streitgegenstand?
Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall änderte der Gesellschaftsbezug nichts, weil in beiden Verfahren dieselbe Verletzung derselben Vertragspflichten geltend gemacht wurde.
Wer haftet für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten einer GesbR?
Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen sind die Gesellschafter die Zurechnungssubjekte; § 1199 ABGB sieht für gesellschaftsbezogene Ansprüche ihre Solidarhaftung vor.
Hat der OGH über den Schadenersatzanspruch inhaltlich entschieden?
Nein. Die Klage gegen die Erstbeklagte war aufgrund der früheren Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft primär die prozessuale Sperrwirkung der früheren Klagerücknahme, nicht die materielle Berechtigung des Schadenersatzanspruchs.
Die Parteien wurden entsprechend der Anonymisierung des RIS-Texts nur nach ihren Verfahrensrollen bezeichnet.
Die angeführten Rechtssätze und Literaturstellen wurden nicht über den gelieferten RIS-Text hinaus ausgewertet.
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