RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10 Ob 14/26w
Entscheidungsdatum
2026-03-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260324_OGH0002_0100OB00014_26W0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin war aufgrund eines am 28. 9. 2017 abgeschlossenen Mietvertrags von 1. 2. 2018 bis 31. 7. 2024 Mieterin einer Wohnung in einer bei Vertragsabschluss noch in Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten mit insgesamt 156 Wohnungen. [2]

Das Gebäude wurde im Rahmen der „Wiener Wohnbauinitiative 2011“ errichtet. Nach den Feststellungen waren mit diesem Modell Darlehen der Stadt Wien an Bauträger, Eigenmittel- und Mietzinsobergrenzen sowie bestimmte Qualitätskriterien verbunden; die Beschränkungen sollten für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses gelten. [2]

Der Mietvertrag enthielt unter der Überschrift „Mietentgelt, Zusammensetzung, Fälligkeit“ eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Wertsicherungsklausel. Danach sollte der Hauptmietzins jährlich nach dem Verbraucherpreisindex 2010 oder einem gleichwertigen Nachfolgeindex angepasst werden; als Vergleichsbasis wurde der für September 2016 verlautbarte Index festgelegt. [2]

Ausführungen des OGH

Die Revision war nach Ansicht des OGH zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Maßgeblich war nicht nur die bisherige Beurteilung von Indexklauseln mit vorvertraglicher Ausgangsbasis, sondern auch die während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderung der materiellen Rechtslage. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision Folge. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben, und die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1]

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Rechtsfragen betrafen die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Wohnungsmietvertrag, die Anknüpfung an eine vor Vertragsabschluss liegende Indexzahl und die Anwendung der neuen gesetzlichen Kriterien des § 879a ABGB im anhängigen Rechtsmittelverfahren. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH verneinte eine überraschende Klausel nach § 864a ABGB, sah die vorvertragliche Indexbasis nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich kritisch, berücksichtigte jedoch die neue Rechtslage des § 879a ABGB und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00014_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin war aufgrund eines am 28. 9. 2017 abgeschlossenen Mietvertrags von 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00014_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

**1. **Zum behaupteten Verstoß gegen § 864a ABGB: [15] 1.1. Gemäß § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht rechnen musste, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260324_OGH0002_0100OB00014_26W0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr.

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[5]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr.

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[6]

RIS-Kontext

Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei *, vertreten durch Dr.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 864a ABGB griff nicht, weil die Indexierung der Klägerin vor Vertragsabschluss bekannt war.
  • Eine vor Vertragsabschluss liegende Indexbasis kann nach der bisherigen Rechtslage bei Verbrauchermietverträgen problematisch sein.
  • § 879a ABGB ist nach dem Übergangsrecht auch auf vor 2026 geschlossene Verträge anzuwenden.
  • Der OGH entschied nicht endgültig in der Sache, sondern verwies zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH in 10 Ob 14/26w?

Der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

War die Wertsicherungsklausel überraschend nach § 864a ABGB?

Nein. Der OGH verneinte einen Verstoß gegen § 864a ABGB, weil der Klägerin die Mietpreisberechnung einschließlich der Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war.

Warum war die Indexbasis der Mietzinsanpassung rechtlich relevant?

Die Klausel knüpfte an den Verbraucherpreisindex September 2016 an, obwohl der Mietvertrag erst im September 2017 abgeschlossen wurde und das Mietverhältnis 2018 begann.

Welche Rolle spielte § 879a ABGB?

§ 879a ABGB enthält neue Kriterien für die Beurteilung von Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen, wenn auf eine vor Vertragsabschluss liegende Indexzahl Bezug genommen wird.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltextauszug endet während der Ausführungen zu § 879a ABGB; spätere Randziffern wurden nicht rekonstruiert.

Die Entscheidung wird als Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss dargestellt, weil dies dem Spruch entspricht.

Die Zusammenfassung enthält keine Rechtsberatung und keine Aussage zum Ausgang nach Verfahrensergänzung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

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