RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1 Ob 9/26v
Entscheidungsdatum
2026-03-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000

Sachverhalt

Die Erstbeklagte gab ein Fußball-Simulationsspiel heraus, das von der Zweitbeklagten in deren Online-Shop angeboten wurde. Im Spielmodus „Ultimate Team“ (UT) stellt der Spieler eine virtuelle Fußballmannschaft zusammen und verwaltet sie. Neue virtuelle Spieler und andere digitale Inhalte können unter anderem über zufallsbasiert zusammengestellte „Packs“ („Lootboxen“) erlangt werden. [2] [3]

Die Packs konnten mit einer virtuellen Währung („Points“) erworben werden, die im Online-Shop gegen echtes Geld erhältlich war. Das Team ließ sich außerdem durch Challenges und Turniere verbessern; nach den Feststellungen konnte ein geübter Spieler auch mit einer schlechteren Mannschaft gegenüber weniger geübten Spielern erfolgreich sein. [3]

Der Kläger verlangte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung von 10.057,69 EUR. Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Lootboxen seien konzessionspflichtiges Glücksspiel nach dem Glücksspielgesetz und die abgeschlossenen Verträge mangels Konzession nichtig. Die Beklagten wandten ein, das Spiel sei als Geschicklichkeitsspiel zu beurteilen und der Erwerb der Packs dürfe nicht isoliert betrachtet werden. [3]

Ausführungen des OGH

Das Berufungsgericht hatte die ordentliche Revision zugelassen, weil es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Unterstellung der im Spiel angebotenen Lootboxen unter das österreichische Glücksspielmonopol angenommen hatte. Zum Entscheidungszeitpunkt war diese Frage nach Ansicht des OGH jedoch bereits durch die dasselbe Spiel betreffenden Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z beantwortet. [3]

Ergebnis

Für den konkret beurteilten Spielmodus UT bestätigte der OGH, dass die Lootboxen und der vorgelagerte Erwerb von Points nicht als Glücksspiel nach § 1 Abs 1 GSpG einzuordnen sind. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Beurteilung sämtlicher Lootbox-Modelle, sondern knüpft an die festgestellte Ausgestaltung des betreffenden Spiels und die Einflussmöglichkeit durch spielerische Fertigkeiten an. [3]

Rechtsgrundlagen

Der OGH verwies zur zwischenzeitlichen Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage auf die Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z, die dasselbe Spiel betrafen. [3]

Spruch

Der OGH wies die Revision zurück: Der Spielmodus „Ultimate Team“ ist glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu beurteilen und hängt wegen der relevanten Einflussmöglichkeit durch spielerische Fertigkeiten nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Die konkret beurteilten Lootboxen und Points sind daher kein Glücksspiel nach § 1 Abs 1 GSpG.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das von der Erstbeklagten herausgegebene und von der Zweitbeklagten in dem von ihr betriebenen Online-Shop angebotene Fußball-Simulationsspiel beinhaltet unter anderem den Spielmodus „Ultimate Team“ (kurz: UT), bei dem es vor allem darum geht, eine Fußballmannschaft zusammenzustellen, zu verwalten und so das Management eines Fußballclubs zu simulieren. Zur Verbesserung der virtuellen Mannschaft können anstelle der bestehenden neue Mitglieder hinzugefügt werden. Diese erhält der Spieler unter anderem über sogenannte „Packs“ („Lootboxen“), in denen mittels eines Zufallsalgorithmus generierte virtuelle Fußballspieler und andere digitale Inhalte bereitgestellt werden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Die – von den Beklagten beantwortete – **Revision** des Klägers** **ist nicht zulässig. [7] **1. **Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

E* Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Spielmodus Ultimate Team wurde glücksspielrechtlich als Gesamtheit betrachtet.
  • Spielerische Fertigkeiten können den Spielverlauf mit einer für den Erfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit beeinflussen.
  • Die konkret beurteilten Packs und der Erwerb virtueller Points erfüllen § 1 Abs 1 GSpG nicht.
  • Ob virtuelle Inhalte einen vermögenswerten Vorteil darstellen, musste der OGH nicht entscheiden.
  • Die Revision wurde zurückgewiesen, weil die erhebliche Rechtsfrage bereits durch frühere OGH-Entscheidungen geklärt war.

Häufige Fragen

Warum sind die Ultimate-Team-Lootboxen laut OGH kein Glücksspiel?

Der OGH beurteilte den Spielmodus UT als Gesamtheit. Weil der Spieler den Spielverlauf durch eigene Fertigkeiten mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern kann, hängt das Ergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab.

Sind nach dieser Entscheidung alle Lootboxen erlaubt?

Nein. Die Entscheidung betrifft die konkret festgestellte Ausgestaltung des Spielmodus Ultimate Team. Andere Lootbox-Modelle können nur anhand ihrer jeweiligen Eigenschaften beurteilt werden.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Die maßgebliche Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch die OGH-Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor.

Ist der Kauf virtueller Points Glücksspiel?

Nach den Entscheidungsgründen weder der Erwerb und das Öffnen der konkret beurteilten Lootboxen noch der vorgelagerte Erwerb der Points, weil der gesamte Spielmodus nicht überwiegend vom Zufall abhängt.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Aussage zur fehlenden Glücksspieleigenschaft ist auf den konkret festgestellten Spielmodus UT beschränkt.

Die Fragen des wirtschaftlichen Wagnisses, des vermögenswerten Vorteils und der Wirksamkeit von Unübertragbarkeitsklauseln blieben offen.

Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; der OGH entschied nicht aufgrund einer neu entwickelten allgemeinen Lootbox-Doktrin.

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