RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Erstbeklagte gab ein Fußball-Simulationsspiel heraus, das von der Zweitbeklagten in deren Online-Shop angeboten wurde. Im Spielmodus „Ultimate Team“ (UT) stellt der Spieler eine virtuelle Fußballmannschaft zusammen und verwaltet sie. Neue virtuelle Spieler und andere digitale Inhalte können unter anderem über zufallsbasiert zusammengestellte „Packs“ („Lootboxen“) erlangt werden. [2] [3]
Die Packs konnten mit einer virtuellen Währung („Points“) erworben werden, die im Online-Shop gegen echtes Geld erhältlich war. Das Team ließ sich außerdem durch Challenges und Turniere verbessern; nach den Feststellungen konnte ein geübter Spieler auch mit einer schlechteren Mannschaft gegenüber weniger geübten Spielern erfolgreich sein. [3]
Der Kläger verlangte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung von 10.057,69 EUR. Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Lootboxen seien konzessionspflichtiges Glücksspiel nach dem Glücksspielgesetz und die abgeschlossenen Verträge mangels Konzession nichtig. Die Beklagten wandten ein, das Spiel sei als Geschicklichkeitsspiel zu beurteilen und der Erwerb der Packs dürfe nicht isoliert betrachtet werden. [3]
Ausführungen des OGH
Das Berufungsgericht hatte die ordentliche Revision zugelassen, weil es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Unterstellung der im Spiel angebotenen Lootboxen unter das österreichische Glücksspielmonopol angenommen hatte. Zum Entscheidungszeitpunkt war diese Frage nach Ansicht des OGH jedoch bereits durch die dasselbe Spiel betreffenden Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z beantwortet. [3]
- Erhebliche Rechtsfrage: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zwischenzeitlich durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wurde. [3] [3]
- Spiel als Gesamtheit: Der Spielmodus UT ist glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachten. Trotz der zufallsabhängigen Zuteilung einzelner Inhalte aus den Packs kann der Spieler den Spielverlauf durch eigene Fertigkeiten mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern. [3]
- Keine vorwiegende Zufallsabhängigkeit: Das Spielergebnis hängt daher nach den Ausführungen des OGH nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Weder der Erwerb und das Öffnen der Lootboxen noch der vorgelagerte, das Videospiel unterstützende Erwerb von Points ist in der beurteilten Ausgestaltung Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG. [3]
- Wirtschaftliches Wagnis: Mangels überwiegender Zufallsabhängigkeit musste nicht geklärt werden, ob der Erwerb der Packs ein wirtschaftliches Wagnis darstellt oder ob rein virtuelle, nicht monetarisierbare Gewinne einen vermögenswerten Vorteil begründen können. Auch die Wirksamkeit von Klauseln über die Unübertragbarkeit digitaler Inhalte konnte offenbleiben. [3]
- Ausspielungen und Ausnahmen: Da die konkret beurteilten Lootboxen kein Glücksspiel nach § 1 Abs 1 GSpG sind, sind sie auch keine Ausspielungen im Sinn des § 2 GSpG. Ausführungen zu den Ausnahmetatbeständen des § 4 Abs 1 und Abs 3 GSpG gingen deshalb ins Leere. [3]
- Wucher und Verfahrensmängel: Auf Wucher hatte sich der Kläger in der Berufung nicht mehr gestützt, weshalb dieser selbständig zu beurteilende Punkt in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit lagen nach Prüfung durch den OGH nicht vor. [3]
Ergebnis
Für den konkret beurteilten Spielmodus UT bestätigte der OGH, dass die Lootboxen und der vorgelagerte Erwerb von Points nicht als Glücksspiel nach § 1 Abs 1 GSpG einzuordnen sind. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Beurteilung sämtlicher Lootbox-Modelle, sondern knüpft an die festgestellte Ausgestaltung des betreffenden Spiels und die Einflussmöglichkeit durch spielerische Fertigkeiten an. [3]
Rechtsgrundlagen
Der OGH verwies zur zwischenzeitlichen Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage auf die Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z, die dasselbe Spiel betrafen. [3]
- § 1 Abs 1 GSpG: Begriff des Glücksspiels und Erfordernis, dass das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. [3]
- § 2 GSpG: Ausspielungen; nach dem OGH nicht erfüllt, weil bereits kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG vorlag. [3]
- § 4 Abs 1 und Abs 3 GSpG: Vom Kläger angesprochene Ausnahmetatbestände, deren Prüfung mangels Glücksspieleigenschaft nicht entscheidungsrelevant war. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. [3]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Prüfung der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [3]
Spruch
Der OGH wies die Revision zurück: Der Spielmodus „Ultimate Team“ ist glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu beurteilen und hängt wegen der relevanten Einflussmöglichkeit durch spielerische Fertigkeiten nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Die konkret beurteilten Lootboxen und Points sind daher kein Glücksspiel nach § 1 Abs 1 GSpG.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das von der Erstbeklagten herausgegebene und von der Zweitbeklagten in dem von ihr betriebenen Online-Shop angebotene Fußball-Simulationsspiel beinhaltet unter anderem den Spielmodus „Ultimate Team“ (kurz: UT), bei dem es vor allem darum geht, eine Fußballmannschaft zusammenzustellen, zu verwalten und so das Management eines Fußballclubs zu simulieren. Zur Verbesserung der virtuellen Mannschaft können anstelle der bestehenden neue Mitglieder hinzugefügt werden. Diese erhält der Spieler unter anderem über sogenannte „Packs“ („Lootboxen“), in denen mittels eines Zufallsalgorithmus generierte virtuelle Fußballspieler und andere digitale Inhalte bereitgestellt werden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Die – von den Beklagten beantwortete – **Revision** des Klägers** **ist nicht zulässig. [7] **1. **Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
E* Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00009_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Spielmodus Ultimate Team wurde glücksspielrechtlich als Gesamtheit betrachtet.
- Spielerische Fertigkeiten können den Spielverlauf mit einer für den Erfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit beeinflussen.
- Die konkret beurteilten Packs und der Erwerb virtueller Points erfüllen § 1 Abs 1 GSpG nicht.
- Ob virtuelle Inhalte einen vermögenswerten Vorteil darstellen, musste der OGH nicht entscheiden.
- Die Revision wurde zurückgewiesen, weil die erhebliche Rechtsfrage bereits durch frühere OGH-Entscheidungen geklärt war.
Häufige Fragen
Warum sind die Ultimate-Team-Lootboxen laut OGH kein Glücksspiel?
Der OGH beurteilte den Spielmodus UT als Gesamtheit. Weil der Spieler den Spielverlauf durch eigene Fertigkeiten mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern kann, hängt das Ergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab.
Sind nach dieser Entscheidung alle Lootboxen erlaubt?
Nein. Die Entscheidung betrifft die konkret festgestellte Ausgestaltung des Spielmodus Ultimate Team. Andere Lootbox-Modelle können nur anhand ihrer jeweiligen Eigenschaften beurteilt werden.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Die maßgebliche Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch die OGH-Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor.
Ist der Kauf virtueller Points Glücksspiel?
Nach den Entscheidungsgründen weder der Erwerb und das Öffnen der konkret beurteilten Lootboxen noch der vorgelagerte Erwerb der Points, weil der gesamte Spielmodus nicht überwiegend vom Zufall abhängt.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zur fehlenden Glücksspieleigenschaft ist auf den konkret festgestellten Spielmodus UT beschränkt.
Die Fragen des wirtschaftlichen Wagnisses, des vermögenswerten Vorteils und der Wirksamkeit von Unübertragbarkeitsklauseln blieben offen.
Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; der OGH entschied nicht aufgrund einer neu entwickelten allgemeinen Lootbox-Doktrin.
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