RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1 Ob 87/25p
Entscheidungsdatum
2026-03-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000

Sachverhalt

Die Rechtsvorgängerin der beklagten Vermieterin und die klagenden Mieter schlossen 2009 einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG. Der monatliche Hauptmietzins wurde mit 739,59 EUR inklusive Umsatzsteuer und ohne Betriebskosten vereinbart. [2]

Das verwendete Vertragsformular sah eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 2005 vor. Ausgangsbasis war die bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Indexzahl; Schwankungen bis einschließlich 5 % sollten unberücksichtigt bleiben. Bei Überschreiten der Schwelle sollte die erste außerhalb des Spielraums liegende Indexzahl für die Mietzinsanpassung und den neuen 5-%-Spielraum maßgeblich sein. [2]

Die Mieter zahlten bis einschließlich März 2024 insgesamt 16.760,82 EUR an Erhöhungsbeträgen. Sie verlangten deren Rückzahlung und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel. Sie beriefen sich insbesondere auf § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 und Abs 3 KSchG. [2]

Ausführungen des OGH

Für den im Revisionsverfahren hervorgehobenen Einwand nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG war damit entscheidend, dass der Wohnungsmietvertrag ein längerfristiges Dauerschuldverhältnis darstellte. Die in dieser Bestimmung geregelte Zweimonatsfrist führte nach der vom OGH herangezogenen Rechtslage nicht zur Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel. [3]

Ergebnis

Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht blieb damit bestehen. Der OGH verneinte jedenfalls eine Unwirksamkeit der Klausel aufgrund von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, weil diese Bestimmung auf das längerfristige Mietverhältnis nicht anzuwenden war. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Der Mietvertrag unterlag nach den Feststellungen dem Vollanwendungsbereich des MRG. Im vorliegenden Auszug steht jedoch die konsumentenschutzrechtliche Beurteilung nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG im Mittelpunkt. [2] [3]

Spruch

§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist nach der durch das ZIAG authentisch klargestellten Rechtslage nicht auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse wie den vorliegenden Wohnungsmietvertrag anzuwenden. Die außerordentliche Revision blieb erfolglos.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.863,53 EUR (darin 310,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vermieterin und die Kläger als Mieter schlossen am 14. 4. 2009 mit Mietbeginn 15.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Die außerordentliche Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt. 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Mag.

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[3]

RIS-Kontext

Daniel Schöpf ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 16.760,82 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Zweimonatsregel des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG erfasst nach der dargestellten Rechtslage keine längerfristigen Dauerschuldverhältnisse wie den vorliegenden Wohnungsmietvertrag.
  • Der OGH behandelte die Ergänzung durch das ZIAG als authentische Interpretation und berücksichtigte sie auch beim 2009 abgeschlossenen Altvertrag.
  • Die Entscheidung bestätigt nicht pauschal die Wirksamkeit jeder Wertsicherungsklausel; der konkrete Klauselinhalt und weitere Kontrollnormen bleiben maßgeblich.
  • Die außerordentliche Revision der Mieter blieb erfolglos.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH zu 1 Ob 87/25p?

Der OGH gab der außerordentlichen Revision nicht Folge. Die Klageabweisung des Berufungsgerichts blieb damit bestehen.

Gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für längerfristige Mietverträge?

Nach der vom OGH herangezogenen Klarstellung erfasst die Bestimmung keine Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Unternehmerleistung nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig zu erbringen ist. Dazu zählen längerfristige Mietverhältnisse.

Warum war das ZIAG für einen Altvertrag relevant?

Der OGH wertete die durch das ZIAG vorgenommene Ergänzung als authentische Interpretation. Aufgrund der Übergangsbestimmung war sie auch auf den 2009 geschlossenen Vertrag und den noch nicht rechtskräftig beendeten Streit anzuwenden.

Bestätigt die Entscheidung jede Wertsicherungsklausel?

Nein. Die Entscheidung betrifft die konkrete Klausel und die im Verfahren geprüften Einwände. Ob andere Wertsicherungsklauseln wirksam sind, hängt von ihrer Ausgestaltung und den jeweils maßgeblichen Kontrollnormen ab.

Quelle und Hinweis

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Der Volltextauszug endet während der rechtlichen Beurteilung. Spätere Erwägungen des OGH zu § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG oder § 6 Abs 3 K

Aus der Entscheidung folgt keine generelle Wirksamkeit aller mietvertraglichen Wertsicherungsklauseln.

Die Datums- und Geschäftszahlangaben wurden aus den bereitgestellten Metadaten übernommen.

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