RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Rechtsvorgängerin der beklagten Vermieterin und die klagenden Mieter schlossen 2009 einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG. Der monatliche Hauptmietzins wurde mit 739,59 EUR inklusive Umsatzsteuer und ohne Betriebskosten vereinbart. [2]
Das verwendete Vertragsformular sah eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 2005 vor. Ausgangsbasis war die bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Indexzahl; Schwankungen bis einschließlich 5 % sollten unberücksichtigt bleiben. Bei Überschreiten der Schwelle sollte die erste außerhalb des Spielraums liegende Indexzahl für die Mietzinsanpassung und den neuen 5-%-Spielraum maßgeblich sein. [2]
Die Mieter zahlten bis einschließlich März 2024 insgesamt 16.760,82 EUR an Erhöhungsbeträgen. Sie verlangten deren Rückzahlung und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel. Sie beriefen sich insbesondere auf § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 und Abs 3 KSchG. [2]
Ausführungen des OGH
Für den im Revisionsverfahren hervorgehobenen Einwand nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG war damit entscheidend, dass der Wohnungsmietvertrag ein längerfristiges Dauerschuldverhältnis darstellte. Die in dieser Bestimmung geregelte Zweimonatsfrist führte nach der vom OGH herangezogenen Rechtslage nicht zur Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel. [3]
- Zulässigkeit der Revision: Der OGH erachtete die außerordentliche Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig, inhaltlich jedoch als nicht berechtigt. [3]
- Frühere Rechtsprechung: Der OGH stellte dar, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG seit März 2023 in mehreren Verbandsverfahren auf Wertsicherungsklauseln in Bestandverträgen angewendet worden war. In späteren Entscheidungen wurde diese Frage teilweise offengelassen. [3]
- Dauerschuldverhältnisse: Unter Bezugnahme auf 10 Ob 15/25s hielt der OGH fest, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nach Normzweck und Entstehungsgeschichte nur Verträge erfasse, die vom Unternehmer innerhalb von zwei Monaten vollständig zu erfüllen sind. Auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge sei die Bestimmung demnach nicht anzuwenden. [3]
- ZIAG-Klarstellung: Das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz ergänzte § 6 Abs 2 Z 4 KSchG um eine Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Unternehmerleistung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig zu erbringen ist. Diese Änderung trat am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist gemäß § 41a Abs 41 KSchG auch auf zuvor abgeschlossene Verträge anzuwenden. [3]
- Authentische Interpretation: Der OGH wertete die Gesetzesänderung im Ergebnis als authentische Interpretation im Sinn des § 8 Satz 1 ABGB. Sie soll die Rechtslage auch für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse klären und erfasst mangels abweichender Anordnung alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Streitfälle, einschließlich bereits anhängiger Rechtsmittelverfahren. [3]
Ergebnis
Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht blieb damit bestehen. Der OGH verneinte jedenfalls eine Unwirksamkeit der Klausel aufgrund von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, weil diese Bestimmung auf das längerfristige Mietverhältnis nicht anzuwenden war. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der Mietvertrag unterlag nach den Feststellungen dem Vollanwendungsbereich des MRG. Im vorliegenden Auszug steht jedoch die konsumentenschutzrechtliche Beurteilung nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG im Mittelpunkt. [2] [3]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Kontrolle nicht im Einzelnen ausgehandelter Entgelterhöhungsklauseln innerhalb von zwei Monaten; nach der dargestellten Klarstellung keine Anwendung auf entsprechend längerfristige Dauerschuldverhältnisse. [3]
- § 41a Abs 41 KSchG: Übergangsbestimmung zur Anwendung der Neuregelung auch auf vor dem 1. Jänner 2026 geschlossene Verträge. [3]
- § 8 ABGB: Grundlage für die vom OGH angenommene authentische Interpretation und deren Berücksichtigung in noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren. [3]
- ZIAG, BGBl I 2025/110: Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz zur Klarstellung des Anwendungsbereichs von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. [3]
- Weitere geltend gemachte Normen: Die Mieter stützten ihre Klage außerdem auf § 864a und § 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG. Der bereitgestellte Volltextauszug enthält die abschließenden Ausführungen des OGH zu diesen Einwänden nicht vollständig. [2]
Spruch
§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist nach der durch das ZIAG authentisch klargestellten Rechtslage nicht auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse wie den vorliegenden Wohnungsmietvertrag anzuwenden. Die außerordentliche Revision blieb erfolglos.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.863,53 EUR (darin 310,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vermieterin und die Kläger als Mieter schlossen am 14. 4. 2009 mit Mietbeginn 15.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Die außerordentliche Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt. 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Daniel Schöpf ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 16.760,82 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00087_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Zweimonatsregel des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG erfasst nach der dargestellten Rechtslage keine längerfristigen Dauerschuldverhältnisse wie den vorliegenden Wohnungsmietvertrag.
- Der OGH behandelte die Ergänzung durch das ZIAG als authentische Interpretation und berücksichtigte sie auch beim 2009 abgeschlossenen Altvertrag.
- Die Entscheidung bestätigt nicht pauschal die Wirksamkeit jeder Wertsicherungsklausel; der konkrete Klauselinhalt und weitere Kontrollnormen bleiben maßgeblich.
- Die außerordentliche Revision der Mieter blieb erfolglos.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH zu 1 Ob 87/25p?
Der OGH gab der außerordentlichen Revision nicht Folge. Die Klageabweisung des Berufungsgerichts blieb damit bestehen.
Gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für längerfristige Mietverträge?
Nach der vom OGH herangezogenen Klarstellung erfasst die Bestimmung keine Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Unternehmerleistung nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig zu erbringen ist. Dazu zählen längerfristige Mietverhältnisse.
Warum war das ZIAG für einen Altvertrag relevant?
Der OGH wertete die durch das ZIAG vorgenommene Ergänzung als authentische Interpretation. Aufgrund der Übergangsbestimmung war sie auch auf den 2009 geschlossenen Vertrag und den noch nicht rechtskräftig beendeten Streit anzuwenden.
Bestätigt die Entscheidung jede Wertsicherungsklausel?
Nein. Die Entscheidung betrifft die konkrete Klausel und die im Verfahren geprüften Einwände. Ob andere Wertsicherungsklauseln wirksam sind, hängt von ihrer Ausgestaltung und den jeweils maßgeblichen Kontrollnormen ab.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der Volltextauszug endet während der rechtlichen Beurteilung. Spätere Erwägungen des OGH zu § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG oder § 6 Abs 3 K
Aus der Entscheidung folgt keine generelle Wirksamkeit aller mietvertraglichen Wertsicherungsklauseln.
Die Datums- und Geschäftszahlangaben wurden aus den bereitgestellten Metadaten übernommen.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Lootboxen in „Ultimate Team“ kein Glücksspiel – OGH 1 Ob 9/26v
OGH 1 Ob 9/26v: Lootboxen und Points im Spielmodus Ultimate Team sind bei einer Gesamtbetrachtung kein Glücksspiel nach § 1 Abs 1 GSpG.
Schadenersatz wegen Abschalteinrichtung beim Finanzierungsleasing – OGH 1 Ob 15/26a
OGH 1 Ob 15/26a: Zurückweisung einer Revision zu Schadenersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Finanzierungsleasingfahrzeug.
Wertsicherung im Wohnraummietvertrag und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG – OGH 6 Ob 78/25a
OGH 6 Ob 78/25a zur Wertsicherung im Wohnraummietvertrag: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG bei Dauerschuldverhältnissen, ZIAG und Unwirksamkeit einer Ersatzindex-Passage.
Wertsicherung im Wohnungsmietvertrag und vorvertragliche Indexbasis – OGH 10 Ob 14/26w
OGH 10 Ob 14/26w zur Wertsicherung im Wohnungsmietvertrag: keine überraschende Klausel nach § 864a ABGB, aber Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und neuem