RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1 Ob 49/26a
Entscheidungsdatum
2026-05-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000

Sachverhalt

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines 2024 geborenen Kindes beantragten beim Erstgericht die gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge. Die Rechtswirksamkeit sollte nach ihrem Antrag rückwirkend mit dem Tag der Geburt des Kindes eintreten. [2] [4]

Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhoben beide Elternteile außerordentlichen Revisionsrekurs. [5] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte die Frage der rückwirkenden Wirksamkeit einer gerichtlichen Obsorgevereinbarung in den Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung. Maßgeblich war dabei, dass die Eltern gerade keine bloß künftig wirksame Protokollierung anstrebten, sondern ausdrücklich eine Wirksamkeit ab Geburt. [6]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Eine rückwirkende gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge wurde damit nicht erreicht. [1] [6]

Die Entscheidung bestätigt für den vorliegenden Fall, dass eine Obsorgevereinbarung nach § 177 Abs 3 ABGB nicht rückwirkend ab Geburt, sondern nur ab dem maßgeblichen formalen Akt vor Gericht wirken kann. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Regelungen zur Obsorge nach § 177 ABGB, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG und die vom Rechtsmittel angeführten grund- und menschenrechtlichen Bezüge. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine Vereinbarung nach § 177 Abs 3 ABGB kann nach der Entscheidung des OGH nicht rückwirkend ab Geburt wirksam werden; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die – nicht miteinander verheirateten – Eltern beantragten am 20. 10. 2025 vor dem Erstgericht „die gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge für die mj L*, geb * 2024, dies mit Rechtswirksamkeit * 2024“ (Tag der Geburt der Tochter).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Der dagegen erhobene **außerordentliche Revisionsrekurs **beider Elternteile ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG **nicht zulässig**. [6] 1. Der Oberste Gerichtshof hat dem Erstgericht mit Beschluss vom 9.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*, geboren * 2024, *, wegen Obsorgeerklärung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

Andreas Stranzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 42 R 607/25p-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine gerichtliche Obsorgevereinbarung nach § 177 Abs 3 ABGB wirkt nach dieser Entscheidung nicht rückwirkend ab Geburt.
  • Der OGH betont Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei Obsorge und gesetzlicher Vertretung des Kindes.
  • Art 8 EMRK und Art 18 UN-Kinderrechtskonvention führten im konkreten Verfahren zu keiner anderen Beurteilung.
  • Der außerordentliche Revisionsrekurs scheiterte an § 62 Abs 1 AußStrG.

Häufige Fragen

Kann eine gerichtliche Obsorgevereinbarung rückwirkend ab Geburt wirken?

Der OGH verneinte im konkreten Fall die Zulässigkeit einer rückwirkenden Wirksamkeit ab Geburt und stellte auf die Aufnahme der Niederschrift vor Gericht ab.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil der OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG sah.

Was bedeutet die Entscheidung für nicht verheiratete Eltern?

Nach den Ausführungen des OGH kann eine pro futuro wirkende Vereinbarung möglichst bald nach der Geburt geschlossen werden; Gegenstand des Verfahrens war aber eine verlangte Rückwirkung.

Ändern Art 8 EMRK oder die UN-Kinderrechtskonvention das Ergebnis?

Der OGH sah aus den im Verfahren angeführten Bestimmungen keinen Grund, der eine rückwirkende Obsorgevereinbarung erforderlich machen würde.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses in einer Pflegschaftssache wegen Obsorgeerklärung.

Kernaussage ist die Ablehnung einer rückwirkenden Wirksamkeit der gerichtlichen Obsorgevereinbarung ab Geburt.

Die Zusammenfassung enthält keine Beratung zu konkreten Obsorgefragen.

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