RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines 2024 geborenen Kindes beantragten beim Erstgericht die gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge. Die Rechtswirksamkeit sollte nach ihrem Antrag rückwirkend mit dem Tag der Geburt des Kindes eintreten. [2] [4]
Das Erstgericht wies den Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhoben beide Elternteile außerordentlichen Revisionsrekurs. [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte die Frage der rückwirkenden Wirksamkeit einer gerichtlichen Obsorgevereinbarung in den Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung. Maßgeblich war dabei, dass die Eltern gerade keine bloß künftig wirksame Protokollierung anstrebten, sondern ausdrücklich eine Wirksamkeit ab Geburt. [6]
- Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses: Der OGH sah keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher nicht zulässig. [3] [6]
- Wirksamkeit der Obsorgevereinbarung: Nach der Beurteilung des OGH brachten die Rechtsmittelwerber nichts Stichhaltiges gegen die Ansicht der Vorinstanzen vor, dass eine Vereinbarung nach § 177 Abs 3 ABGB erst ab Aufnahme der Niederschrift vor Gericht wirksam werden kann. [6]
- Rechtsklarheit und Rechtssicherheit: Eine rückwirkende Änderung der Obsorge, insbesondere der gesetzlichen Vertretung des Kindes, würde nach den Ausführungen des OGH dem Zweck der in § 177 Abs 2 und Abs 3 ABGB vorgesehenen Formalakte widersprechen. Diese Formalakte dienen erkennbar der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. [6]
- Art 8 EMRK und Art 18 UN-Kinderrechtskonvention: Der OGH hielt fest, dass die Eltern nicht aufzeigten, weshalb es einer rückwirkenden Obsorgevereinbarung bedürfe, um dem von ihnen aus Art 8 EMRK und Art 18 UN-Kinderrechtskonvention abgeleiteten Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen. Eine pro futuro wirkende Vereinbarung wäre ihnen möglichst bald nach der Geburt offen gestanden. [6]
- Keine aufgezeigte Verfassungsbedenklichkeit: Bedenken gegen die Verfassungskonformität der zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern differenzierenden Regelungen des § 177 Abs 1 und Abs 2 ABGB wurden nach Ansicht des OGH vor diesem Hintergrund nicht geweckt. [6]
- Keine Analogie zugunsten nicht verheirateter Eltern: Soweit sich die Eltern auf Gleichbehandlung und eine gesetzliche gemeinsame Obsorge ab Geburt beriefen, sah der OGH keine planwidrige Lücke. Der Gesetzgeber habe in § 177 Abs 2 Satz 1 ABGB bewusst eine von § 177 Abs 1 ABGB abweichende Regelung getroffen. [6]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Eine rückwirkende gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge wurde damit nicht erreicht. [1] [6]
Die Entscheidung bestätigt für den vorliegenden Fall, dass eine Obsorgevereinbarung nach § 177 Abs 3 ABGB nicht rückwirkend ab Geburt, sondern nur ab dem maßgeblichen formalen Akt vor Gericht wirken kann. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Regelungen zur Obsorge nach § 177 ABGB, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AußStrG und die vom Rechtsmittel angeführten grund- und menschenrechtlichen Bezüge. [6]
- § 177 Abs 3 ABGB: Gerichtliche Vereinbarung der Obsorge; im Verfahren zentral für die Frage, ab wann eine solche Vereinbarung wirksam werden kann. [6]
- § 109 Abs 1 AußStrG: Aufnahme der Niederschrift vor Gericht als formaler Bezugspunkt der Wirksamkeit. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses; der OGH verneinte eine Rechtsfrage dieser Qualität. [3] [1]
- Art 8 EMRK und Art 18 UN-Kinderrechtskonvention: Von den Eltern herangezogen; der OGH leitete daraus im konkreten Zusammenhang keine Notwendigkeit einer rückwirkenden Obsorgevereinbarung ab. [6]
- § 177 Abs 1 und Abs 2 ABGB: Vom OGH im Zusammenhang mit der Differenzierung zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern sowie mit den vorgesehenen Formalakten der Obsorgebestimmung erörtert. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine Vereinbarung nach § 177 Abs 3 ABGB kann nach der Entscheidung des OGH nicht rückwirkend ab Geburt wirksam werden; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die – nicht miteinander verheirateten – Eltern beantragten am 20. 10. 2025 vor dem Erstgericht „die gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge für die mj L*, geb * 2024, dies mit Rechtswirksamkeit * 2024“ (Tag der Geburt der Tochter).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen erhobene **außerordentliche Revisionsrekurs **beider Elternteile ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG **nicht zulässig**. [6] 1. Der Oberste Gerichtshof hat dem Erstgericht mit Beschluss vom 9.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*, geboren * 2024, *, wegen Obsorgeerklärung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Andreas Stranzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 42 R 607/25p-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine gerichtliche Obsorgevereinbarung nach § 177 Abs 3 ABGB wirkt nach dieser Entscheidung nicht rückwirkend ab Geburt.
- Der OGH betont Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei Obsorge und gesetzlicher Vertretung des Kindes.
- Art 8 EMRK und Art 18 UN-Kinderrechtskonvention führten im konkreten Verfahren zu keiner anderen Beurteilung.
- Der außerordentliche Revisionsrekurs scheiterte an § 62 Abs 1 AußStrG.
Häufige Fragen
Kann eine gerichtliche Obsorgevereinbarung rückwirkend ab Geburt wirken?
Der OGH verneinte im konkreten Fall die Zulässigkeit einer rückwirkenden Wirksamkeit ab Geburt und stellte auf die Aufnahme der Niederschrift vor Gericht ab.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil der OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG sah.
Was bedeutet die Entscheidung für nicht verheiratete Eltern?
Nach den Ausführungen des OGH kann eine pro futuro wirkende Vereinbarung möglichst bald nach der Geburt geschlossen werden; Gegenstand des Verfahrens war aber eine verlangte Rückwirkung.
Ändern Art 8 EMRK oder die UN-Kinderrechtskonvention das Ergebnis?
Der OGH sah aus den im Verfahren angeführten Bestimmungen keinen Grund, der eine rückwirkende Obsorgevereinbarung erforderlich machen würde.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses in einer Pflegschaftssache wegen Obsorgeerklärung.
Kernaussage ist die Ablehnung einer rückwirkenden Wirksamkeit der gerichtlichen Obsorgevereinbarung ab Geburt.
Die Zusammenfassung enthält keine Beratung zu konkreten Obsorgefragen.
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