RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin mietete aufgrund eines am 22. 6. 2017 abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags seit Februar 2018 eine Wohnung in einer bei Vertragsabschluss noch im Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten mit insgesamt 156 Wohnungen. [2] [1] [2]
Das Gebäude wurde im Rahmen der „Wiener Wohnbauinitiative 2011“ errichtet. Nach dem RIS-Auszug war diese Initiative als besondere Variante des frei finanzierten Wohnbaus ausgestaltet und mit Darlehen der Stadt Wien an Bauträger sowie Vorgaben zu Eigenmitteln, Mietzinsobergrenzen und Qualitätskriterien verbunden. [1]
Der Klägerin waren nach den Feststellungen bereits vor Abfassung des schriftlichen Mietvertrags alle wesentlichen Parameter der Mietpreisbildung einschließlich der Art der Indexierung bekannt. Der Mietvertrag enthielt unter der Überschrift „Mietentgelt, Zusammensetzung, Fälligkeit“ eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Wertsicherungsklausel, die jährlich auf den Verbraucherpreisindex 2010 oder einen gleichwertigen Ersatzindex abstellt und den für September verlautbarten Index dem für September 2016 verlautbarten Index gegenüberstellt. [1]
Ausführungen des OGH
Die Revision war nach Ansicht des OGH zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags berechtigt. [3]
- § 864a ABGB: Der OGH verneinte einen Verstoß gegen § 864a ABGB. Maßgeblich war, dass der Klägerin nach den Feststellungen die Mietpreisberechnung einschließlich der vorgesehenen Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war; ein Überrumpelungseffekt schied daher aus. [3] [1]
- Inhaltskontrolle: Zu § 879 Abs 3 ABGB führte der OGH aus, dass gröbliche Benachteiligung anhand eines beweglichen Systems zu prüfen ist. Dabei sind objektive Äquivalenzstörung und verdünnte Willensfreiheit zu berücksichtigen; als Leitbild dient das dispositive Recht als ausgewogener Interessenausgleich. [1]
- Verbraucher-Mietvertrag: Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter sind nach dem OGH auch an § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu messen. Diese Bestimmung konkretisiert § 879 Abs 3 ABGB und dient dem Schutz vor überraschenden sowie sachlich nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen. [1]
- Wertsicherung: Der OGH hält fest, dass Wertsicherungsklauseln grundsätzlich durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt sein können, das Entgelt insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und das Äquivalenzverhältnis zu wahren. [1]
- Indexstichtag vor Vertragsabschluss: Nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage konnte eine Wertsicherung bedenklich sein, wenn in maßgeblichem Umfang Umstände aus der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags preissteigernd einfließen. Der OGH stimmte dem Berufungsgericht grundsätzlich zu, dass ein rund neun Monate vor Vertragsabschluss und rund 18 Monate vor Übergabe liegender Bezugspunkt nach dieser Rechtslage als gröblich benachteiligend anzusehen war. [1]
- § 879a ABGB: Der OGH berücksichtigte jedoch die zwischenzeitig eingetretene Rechtsänderung durch § 879a ABGB mit 1. 1. 2026. Danach ist bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse unter anderem zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung zweckmäßig ist; bei zwingenden gesetzlichen Vorgaben zur Entgeltbemessung soll jedenfalls keine gröbliche Benachteiligung angenommen werden. [1] [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben; die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1] [1]
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die AGB- und Inhaltskontrolle einer mietvertraglichen Wertsicherungsklausel, insbesondere die Bedeutung eines vor dem Vertragsabschluss liegenden Indexstichtags und die nachträgliche Rechtsänderung durch § 879a ABGB. [1] [3]
- § 864a ABGB: Geltungskontrolle ungewöhnlicher, nachteiliger Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. [1]
- § 879 Abs 3 ABGB: Inhaltskontrolle nicht die Hauptleistung betreffender Vertragsbestimmungen bei gröblicher Benachteiligung. [1]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Kontrolle von Entgeltänderungsklauseln im Verbrauchergeschäft; im Auszug als Konkretisierung des § 879 Abs 3 ABGB bei Wertsicherungsklauseln herangezogen. [1]
- § 879a ABGB: Neue Regelung für Wertsicherungsvereinbarungen bei Dauerschuldverhältnissen; nach dem RIS-Auszug seit 1. 1. 2026 für die Beurteilung vorvertraglicher Indexbezugspunkte relevant. [1]
- § 1503 Abs 30 ABGB: Übergangsbestimmung zu § 879a ABGB; der im bereitgestellten Auszug enthaltene Text bricht bei der Wiedergabe dieser Bestimmung ab. [1]
Spruch
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf: § 864a ABGB greift bei vor Vertragsabschluss bekannter Indexierung nicht ein; für die Inhaltskontrolle der Wertsicherung ist die Rechtsänderung durch § 879a ABGB zu berücksichtigen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin ist aufgrund eines am 22. 6. 2017 abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags seit Februar 2018 Mieterin einer Wohnung in der bei Mietvertragsabschluss noch in Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten mit insgesamt 156 Wohnungen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt. **1. **Zum behaupteten Verstoß gegen § 864a ABGB: [16] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Kein § 864a-ABGB-Verstoß, wenn die Mietpreisberechnung einschließlich Indexierung vor Vertragsabschluss bekannt war.
- Wertsicherungsklauseln in Verbrauchermietverträgen sind an § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu messen.
- Ein vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag kann nach der bisherigen Rechtslage problematisch sein.
- Der OGH verweist wegen der zu berücksichtigenden Rechtsänderung durch § 879a ABGB zur Verfahrensergänzung zurück.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH in 1 Ob 37/26m?
Der OGH entschied, dass die Revision berechtigt ist, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Warum lag kein Verstoß gegen § 864a ABGB vor?
Nach dem Auszug verneinte der OGH § 864a ABGB, weil der Mieterin die Mietpreisberechnung einschließlich Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war.
Ist ein Indexstichtag vor Mietvertragsabschluss unzulässig?
Der OGH hielt fest, dass ein vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag nach der bisherigen Rechtslage problematisch sein kann, berücksichtigte aber die neue Regelung des § 879a ABGB.
Welche Rolle spielt § 879a ABGB?
§ 879a ABGB betrifft nach dem Auszug Wertsicherungsvereinbarungen bei Dauerschuldverhältnissen und nennt Kriterien für die Beurteilung einer möglichen gröblichen Benachteiligung bei vorvertraglichen Indexzahlen.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Auszug bricht bei § 1503 Abs 30 ABGB ab; weitergehende Aussagen zum Übergangsrecht wurden deshalb vermieden.
Die Verjährungsfrage wird nur im Sachverhalts- und Verfahrensgang sichtbar, aber im verfügbaren OGH-Auszug nicht abschließend behandelt.
Die Entscheidung ist als Aufhebungsbeschluss zu verstehen; eine endgültige Sachentscheidung über Rückzahlung und Feststellung ergibt sich aus dem Spruch nicht.
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