RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1 Ob 37/26m
Entscheidungsdatum
2026-04-08
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin mietete aufgrund eines am 22. 6. 2017 abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags seit Februar 2018 eine Wohnung in einer bei Vertragsabschluss noch im Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten mit insgesamt 156 Wohnungen. [2] [1] [2]

Das Gebäude wurde im Rahmen der „Wiener Wohnbauinitiative 2011“ errichtet. Nach dem RIS-Auszug war diese Initiative als besondere Variante des frei finanzierten Wohnbaus ausgestaltet und mit Darlehen der Stadt Wien an Bauträger sowie Vorgaben zu Eigenmitteln, Mietzinsobergrenzen und Qualitätskriterien verbunden. [1]

Der Klägerin waren nach den Feststellungen bereits vor Abfassung des schriftlichen Mietvertrags alle wesentlichen Parameter der Mietpreisbildung einschließlich der Art der Indexierung bekannt. Der Mietvertrag enthielt unter der Überschrift „Mietentgelt, Zusammensetzung, Fälligkeit“ eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Wertsicherungsklausel, die jährlich auf den Verbraucherpreisindex 2010 oder einen gleichwertigen Ersatzindex abstellt und den für September verlautbarten Index dem für September 2016 verlautbarten Index gegenüberstellt. [1]

Ausführungen des OGH

Die Revision war nach Ansicht des OGH zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags berechtigt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision Folge. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben; die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1] [1]

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die AGB- und Inhaltskontrolle einer mietvertraglichen Wertsicherungsklausel, insbesondere die Bedeutung eines vor dem Vertragsabschluss liegenden Indexstichtags und die nachträgliche Rechtsänderung durch § 879a ABGB. [1] [3]

Spruch

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf: § 864a ABGB greift bei vor Vertragsabschluss bekannter Indexierung nicht ein; für die Inhaltskontrolle der Wertsicherung ist die Rechtsänderung durch § 879a ABGB zu berücksichtigen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin ist aufgrund eines am 22. 6. 2017 abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags seit Februar 2018 Mieterin einer Wohnung in der bei Mietvertragsabschluss noch in Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten mit insgesamt 156 Wohnungen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt. **1. **Zum behaupteten Verstoß gegen § 864a ABGB: [16] 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260408_OGH0002_0010OB00037_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Kein § 864a-ABGB-Verstoß, wenn die Mietpreisberechnung einschließlich Indexierung vor Vertragsabschluss bekannt war.
  • Wertsicherungsklauseln in Verbrauchermietverträgen sind an § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu messen.
  • Ein vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag kann nach der bisherigen Rechtslage problematisch sein.
  • Der OGH verweist wegen der zu berücksichtigenden Rechtsänderung durch § 879a ABGB zur Verfahrensergänzung zurück.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH in 1 Ob 37/26m?

Der OGH entschied, dass die Revision berechtigt ist, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Warum lag kein Verstoß gegen § 864a ABGB vor?

Nach dem Auszug verneinte der OGH § 864a ABGB, weil der Mieterin die Mietpreisberechnung einschließlich Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war.

Ist ein Indexstichtag vor Mietvertragsabschluss unzulässig?

Der OGH hielt fest, dass ein vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag nach der bisherigen Rechtslage problematisch sein kann, berücksichtigte aber die neue Regelung des § 879a ABGB.

Welche Rolle spielt § 879a ABGB?

§ 879a ABGB betrifft nach dem Auszug Wertsicherungsvereinbarungen bei Dauerschuldverhältnissen und nennt Kriterien für die Beurteilung einer möglichen gröblichen Benachteiligung bei vorvertraglichen Indexzahlen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte RIS-Auszug bricht bei § 1503 Abs 30 ABGB ab; weitergehende Aussagen zum Übergangsrecht wurden deshalb vermieden.

Die Verjährungsfrage wird nur im Sachverhalts- und Verfahrensgang sichtbar, aber im verfügbaren OGH-Auszug nicht abschließend behandelt.

Die Entscheidung ist als Aufhebungsbeschluss zu verstehen; eine endgültige Sachentscheidung über Rückzahlung und Feststellung ergibt sich aus dem Spruch nicht.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen