RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3 Ob 20/26a
Entscheidungsdatum
2026-03-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war ein Streit über die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Wohnungsmietvertrag. Der Kläger hatte die indexierten Mietzinse bezahlt und begehrte später Rückzahlung der aus der Wertsicherung abgeleiteten Beträge sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel. [2] [1]

Der Kläger argumentierte, der vor Mietbeginn liegende Ausgangsindex sei nachteilig und ungewöhnlich sowie gröblich benachteiligend. Die Beklagte bestritt Verstöße gegen § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und erhob zudem einen Verjährungseinwand. [1]

Ausführungen des OGH

Im Zentrum der rechtlichen Beurteilung standen die AGB-rechtliche Geltungskontrolle, die Inhaltskontrolle von Wertsicherungsklauseln in Verbraucherverträgen und die neue Regelung des § 879a ABGB. Der OGH traf auf Basis des vorliegenden Auszugs keine endgültige Sachentscheidung über die Rückforderung, sondern hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH entschied mit Beschluss. Eine abschließende Stattgebung oder Abweisung des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens erfolgte nicht; das Verfahren muss nach der Aufhebung vor dem Erstgericht ergänzt und neuerlich entschieden werden. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verweist auf zentrale Normen des allgemeinen Zivilrechts, des Konsumentenschutzrechts und des Übergangsrechts. Maßgeblich war nach dem verfügbaren RIS-Auszug insbesondere das Zusammenspiel zwischen allgemeiner Klauselkontrolle und der neuen Sonderregelung für Wertsicherungsvereinbarungen. [1]

Spruch

Der OGH hob die stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts auf: § 864a ABGB greift nach den Feststellungen nicht ein, weil die Indexierung vor Vertragsabschluss bekannt war; für die weitere Inhaltskontrolle ist jedoch die neue Regelung des § 879a ABGB zu berücksichtigen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger ist aufgrund eines unbefristeten, am 28. Juni 2017 abgeschlossenen Mietvertrags seit 1. Februar 2018 Hauptmieter einer Wohnung in der bei Mietvertragsabschluss noch in Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten, in der sich 156 Wohnungen befinden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt. **1. **Zum behaupteten Verstoß gegen § 864a ABGB: [16] 1.1.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin M* GmbH, *, vertreten durch Dr.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 864a ABGB scheiterte nach den Feststellungen daran, dass dem Mieter die Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war.
  • Ein vor Vertragsabschluss liegender Indexbezugspunkt kann bei der Inhaltskontrolle von Wertsicherungsklauseln erheblich sein.
  • § 879a ABGB ist nach dem OGH im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und kann bei vielen gleichartigen Verträgen relevant werden.
  • Das Verfahren wurde nicht endgültig entschieden, sondern zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Häufige Fragen

Hat der OGH die Rückforderung der Wertsicherungsbeträge zugesprochen?

Der OGH entschied nicht endgültig über die Rückzahlung. Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Ist ein vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag immer unwirksam?

Nach dem OGH kann ein deutlich vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag im Rahmen der Inhaltskontrolle problematisch sein. Im konkreten Fall war aber zusätzlich § 879a ABGB zu berücksichtigen.

Warum lag keine überraschende Klausel nach § 864a ABGB vor?

Der OGH verneinte im verfügbaren Auszug einen Verstoß gegen § 864a ABGB, weil dem Kläger die Mietpreisberechnung samt Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war.

Welche Rolle spielt § 879a ABGB bei Wertsicherungsklauseln?

§ 879a ABGB enthält Kriterien für die Beurteilung von Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, ob bei vielen gleichartigen Verträgen eine parallel laufende Wertsicherung zweckmäßig ist.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen zu § 879a ABGB; spätere Passagen der Entscheidung konnten nicht berücksichtigt werden.

Die Verjährungsfrage wurde nur als Parteivorbringen und Berufungsgerichtserwägung erwähnt, nicht als OGH-Ergebnis, weil dazu im verfügbaren Auszug keine abschlj

Keine Rechtsberatung; die Zusammenfassung dient der juristischen Recherche.

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