RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war ein Streit über die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Wohnungsmietvertrag. Der Kläger hatte die indexierten Mietzinse bezahlt und begehrte später Rückzahlung der aus der Wertsicherung abgeleiteten Beträge sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel. [2] [1]
Der Kläger argumentierte, der vor Mietbeginn liegende Ausgangsindex sei nachteilig und ungewöhnlich sowie gröblich benachteiligend. Die Beklagte bestritt Verstöße gegen § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und erhob zudem einen Verjährungseinwand. [1]
- Mietverhältnis: Der Kläger war seit 1. Februar 2018 Hauptmieter einer Wohnung in einer bei Vertragsabschluss noch in Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten mit 156 Wohnungen; der unbefristete Mietvertrag wurde am 28. Juni 2017 abgeschlossen. [2] [1]
- Wohnbauinitiative: Das Gebäude wurde im Rahmen der „Wiener Wohnbauinitiative 2011“ errichtet. Nach dem RIS-Auszug waren die Darlehensbedingungen an Eigenmittel- und Mietzinsobergrenzen sowie Qualitätskriterien geknüpft; die Beschränkungen sollten für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses gelten. [1]
- Wertsicherung: Der Mietvertrag enthielt unter der Überschrift „Mietentgelt, Zusammensetzung, Fälligkeit“ eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Wertsicherungsklausel. Danach sollte der Hauptmietzins jährlich nach dem Verbraucherpreisindex 2010 oder einem gleichwertigen Folgeindex angepasst werden; als Vergleichsmonat war September 2016 vorgesehen. [1]
Ausführungen des OGH
Im Zentrum der rechtlichen Beurteilung standen die AGB-rechtliche Geltungskontrolle, die Inhaltskontrolle von Wertsicherungsklauseln in Verbraucherverträgen und die neue Regelung des § 879a ABGB. Der OGH traf auf Basis des vorliegenden Auszugs keine endgültige Sachentscheidung über die Rückforderung, sondern hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. [3] [1]
- Zulässigkeit der Revision: Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig und im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags für berechtigt. [3] [1]
- Überraschende Klausel: Zu § 864a ABGB führte der OGH aus, dass die Geltungskontrolle nach dieser Bestimmung nachteilige, überraschende und ungewöhnliche Klauseln erfasst. Ein Verstoß scheide hier schon deshalb aus, weil dem Kläger nach den Feststellungen die Mietpreisberechnung einschließlich der vorgesehenen Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war. [1]
- Wertsicherung und Äquivalenz: Der OGH hielt fest, dass Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter an § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu messen sind. Eine Indexbindung könne grundsätzlich durch das legitime Bedürfnis gerechtfertigt sein, bei längeren Vertragslaufzeiten das Entgelt an die Geldentwertung anzupassen und das Äquivalenzverhältnis zu wahren. [1]
- Vorverlagerter Indexstichtag: Nach den Ausführungen des OGH kann eine Wertsicherung bedenklich sein, wenn in maßgeblichem Umfang Umstände aus der Zeit vor Vertragsabschluss preissteigernd einfließen. Der OGH stimmte dem Berufungsgericht grundsätzlich darin zu, dass ein rund neun Monate vor Vertragsabschluss und rund 18 Monate vor Übergabe liegender Bezugspunkt an sich als für den Verbraucher gröblich benachteiligend anzusehen ist. [1]
- § 879a ABGB: Der OGH berücksichtigte die mit 1. Jänner 2026 eingetretene Änderung der Rechtslage durch § 879a ABGB. Danach ist bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung zweckmäßig ist. [1]
- Übergangsrecht: Nach dem im RIS-Auszug wiedergegebenen Übergangsrecht ist § 879a ABGB auch auf vor dem 1. Jänner 2026 geschlossene Verträge anzuwenden. Der OGH verwies darauf, dass die Anwendbarkeit in bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren nach dem verfügbaren Auszug nicht ausgeschlossen wurde. [1]
Ergebnis
Der OGH entschied mit Beschluss. Eine abschließende Stattgebung oder Abweisung des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens erfolgte nicht; das Verfahren muss nach der Aufhebung vor dem Erstgericht ergänzt und neuerlich entschieden werden. [1] [1]
- Aufhebung: Der Revision wurde Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben. [1] [1]
- Zurückverweisung: Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1] [1]
- Kosten: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten bestimmt. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verweist auf zentrale Normen des allgemeinen Zivilrechts, des Konsumentenschutzrechts und des Übergangsrechts. Maßgeblich war nach dem verfügbaren RIS-Auszug insbesondere das Zusammenspiel zwischen allgemeiner Klauselkontrolle und der neuen Sonderregelung für Wertsicherungsvereinbarungen. [1]
- § 864a ABGB: Geltungskontrolle ungewöhnlicher und nachteiliger Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. [1]
- § 879 Abs 3 ABGB: Inhaltskontrolle nicht die Hauptleistungen festlegender Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern bei gröblicher Benachteiligung. [1]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Verbraucherschutzrechtliche Kontrolle von Entgeltänderungsklauseln; nach dem OGH konkretisiert diese Bestimmung § 879 Abs 3 ABGB. [1]
- § 879a ABGB: Spezielle Beurteilungskriterien für Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Bezugnahme auf eine vor Vertragsabschluss liegende Indexzahl und bei einer Vielzahl gleichartiger Verträge. [1]
- § 1503 Abs 30 ABGB: Übergangsbestimmung zum Inkrafttreten des § 879a ABGB mit 1. Jänner 2026 und dessen Anwendbarkeit auf zuvor geschlossene Verträge. [1]
Spruch
Der OGH hob die stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts auf: § 864a ABGB greift nach den Feststellungen nicht ein, weil die Indexierung vor Vertragsabschluss bekannt war; für die weitere Inhaltskontrolle ist jedoch die neue Regelung des § 879a ABGB zu berücksichtigen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger ist aufgrund eines unbefristeten, am 28. Juni 2017 abgeschlossenen Mietvertrags seit 1. Februar 2018 Hauptmieter einer Wohnung in der bei Mietvertragsabschluss noch in Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten, in der sich 156 Wohnungen befinden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt. **1. **Zum behaupteten Verstoß gegen § 864a ABGB: [16] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin M* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00020_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- § 864a ABGB scheiterte nach den Feststellungen daran, dass dem Mieter die Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war.
- Ein vor Vertragsabschluss liegender Indexbezugspunkt kann bei der Inhaltskontrolle von Wertsicherungsklauseln erheblich sein.
- § 879a ABGB ist nach dem OGH im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und kann bei vielen gleichartigen Verträgen relevant werden.
- Das Verfahren wurde nicht endgültig entschieden, sondern zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Häufige Fragen
Hat der OGH die Rückforderung der Wertsicherungsbeträge zugesprochen?
Der OGH entschied nicht endgültig über die Rückzahlung. Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Ist ein vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag immer unwirksam?
Nach dem OGH kann ein deutlich vor Vertragsabschluss liegender Indexstichtag im Rahmen der Inhaltskontrolle problematisch sein. Im konkreten Fall war aber zusätzlich § 879a ABGB zu berücksichtigen.
Warum lag keine überraschende Klausel nach § 864a ABGB vor?
Der OGH verneinte im verfügbaren Auszug einen Verstoß gegen § 864a ABGB, weil dem Kläger die Mietpreisberechnung samt Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war.
Welche Rolle spielt § 879a ABGB bei Wertsicherungsklauseln?
§ 879a ABGB enthält Kriterien für die Beurteilung von Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, ob bei vielen gleichartigen Verträgen eine parallel laufende Wertsicherung zweckmäßig ist.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen zu § 879a ABGB; spätere Passagen der Entscheidung konnten nicht berücksichtigt werden.
Die Verjährungsfrage wurde nur als Parteivorbringen und Berufungsgerichtserwägung erwähnt, nicht als OGH-Ergebnis, weil dazu im verfügbaren Auszug keine abschlj
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