RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1 Ob 15/26a
Entscheidungsdatum
2026-03-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Schadenersatzbegehren des Klägers gegen eine Motorenherstellerin wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem finanzierten Leasingfahrzeug. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [2] [1]

Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts war die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eingetreten. Eine Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen die Motorenherstellerin oder eine Verlagerung des Risikos eines Entzugs der Typgenehmigung auf den Kläger sei nicht erfolgt. Ein Schaden durch überhöhte Leasingentgelte sei aus dem Vorbringen nicht schlüssig abzuleiten; ein konkreter Nutzungsausfallschaden sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. [1]

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen der in Parallelverfahren bedeutsamen Auslegung der formularmäßigen Abtretungsvereinbarung zu. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit Revision weiter. [1]

Ausführungen des OGH

Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung zur Anlegerberaterhaftung waren nach Ansicht des OGH keine für den Standpunkt des Klägers positiven Folgerungen erkennbar. Die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV wurde mangels Relevanz nicht aufgegriffen. [1]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision zurück. Damit erfolgte keine inhaltliche Stattgabe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs; ausschlaggebend war, dass keine erhebliche Rechtsfrage ordnungsgemäß dargelegt wurde. [1] [1]

Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 597,52 EUR einschließlich 95,40 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Der OGH verwies außerdem auf Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing, zur Bindung an den festgestellten Sachverhalt, zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge und zur Hauptpflicht des Leasinggebers, den ordnungsgemäßen Gebrauch des Leasingguts erstmals zu verschaffen. [1]

Spruch

Deliktische Ansprüche eines Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision war hier dennoch unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage ordnungsgemäß darlegte und ihre Argumentation teilweise von den Tatsachenfeststellungen abwich.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 597,52 EUR (darin 95,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob dem Kläger aufgrund einer von der beklagten Motorenherstellerin in dessen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zusteht. [2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. [3] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Die dagegen erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO): [7] 1. Der Kläger zieht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nicht mehr in Zweifel, wonach im vorliegenden Fall des Finanzierungsleasings der (mit dem Leasingvertrag eine vertragliche Einheit bildende) Kaufvertrag mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und die Leasinggeberin unmittelbar in diesen Kaufvertrag eintrat, sodass n...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Fürstentum Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EiRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.405,94 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht bindet den OGH nicht.
  • Deliktische Ansprüche wegen überhöhter Leasingentgelte wurden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Revisionsausführungen müssen vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
  • Eine als nicht gesetzesgemäß behandelt geltende Rechtsrüge ist in der Revision mit der dafür vorgesehenen Verfahrensrüge zu bekämpfen.
  • Das behauptete Risiko einer eingeschränkten Nutzbarkeit wurde im konkreten Fall der Leasinggeberin zugeordnet.

Häufige Fragen

Sind Schadenersatzansprüche eines Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte ausgeschlossen?

Nein. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass deliktische Ansprüche eines Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Im konkreten Fall beruhte die Argumentation jedoch auf einer nicht festgestellten Prämisse.

Wem wurde der Schaden aus dem Fahrzeugkauf zugeordnet?

Nach der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpften Beurteilung war die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eingetreten, sodass ein durch dessen Abschluss entstandener Schaden ihr zugeordnet wurde.

Warum wies der OGH die Revision zurück?

Weil keine erhebliche Rechtsfrage ordnungsgemäß dargelegt wurde. Zudem wich die Argumentation teilweise vom festgestellten Sachverhalt ab, ohne den vom Berufungsgericht angenommenen Verfahrensmangel entsprechend zu bekämpfen.

Leitete der OGH ein EU-Vorabentscheidungsverfahren ein?

Nein. Der OGH trat der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV mangels Relevanz nicht näher.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft primär die Zulässigkeit der Revision und enthält keine allgemeine Verneinung deliktischer Ansprüche von Leasingnehmern.

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Auslegung der Abtretungsvereinbarung wurde vom OGH nicht inhaltlich geklärt, weil die Revision darauf nicht zurückkam.

Die anonymisierten Parteienbezeichnungen und nicht näher bezeichneten Fahrzeugdaten wurden nicht ergänzt.

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