RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Schadenersatzbegehren des Klägers gegen eine Motorenherstellerin wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem finanzierten Leasingfahrzeug. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [2] [1]
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts war die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eingetreten. Eine Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen die Motorenherstellerin oder eine Verlagerung des Risikos eines Entzugs der Typgenehmigung auf den Kläger sei nicht erfolgt. Ein Schaden durch überhöhte Leasingentgelte sei aus dem Vorbringen nicht schlüssig abzuleiten; ein konkreter Nutzungsausfallschaden sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. [1]
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen der in Parallelverfahren bedeutsamen Auslegung der formularmäßigen Abtretungsvereinbarung zu. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit Revision weiter. [1]
Ausführungen des OGH
Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung zur Anlegerberaterhaftung waren nach Ansicht des OGH keine für den Standpunkt des Klägers positiven Folgerungen erkennbar. Die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV wurde mangels Relevanz nicht aufgegriffen. [1]
- Zulässigkeit der Revision: Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts band den OGH nicht. Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und war daher nicht zulässig. [3] [1]
- Finanzierungsleasing: Der Kläger bekämpfte die Beurteilung nicht mehr, dass die Leasinggeberin unmittelbar in den zur vertraglichen Einheit gehörenden Kaufvertrag eingetreten war und deshalb nur ihr bereits durch dessen Abschluss ein Schaden entstanden sein konnte. [1]
- Abtretung und Schadensverlagerung: Auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Auslegung des konkreten Leasingvertrags hinsichtlich einer Abtretung von Ersatzansprüchen oder einer vertraglichen Schadensverlagerung kam die Revision nicht zurück. [1]
- Überhöhte Leasingentgelte: Der OGH hielt fest, dass deliktische Ansprüche eines Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die konkrete Argumentation des Klägers setzte jedoch voraus, dass ohne die behauptete Täuschung ein niedrigeres Leasingentgelt vereinbart worden wäre, und entfernte sich damit von den Tatsachenfeststellungen. [1]
- Prozessuale Voraussetzung: Da bereits das Berufungsgericht die Rechtsrüge wegen Zugrundelegung eines nicht festgestellten Sachverhalts als nicht gesetzesgemäß ausgeführt angesehen hatte, hätte dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden müssen. Weil der Kläger dies unterließ, war dem OGH eine materiell-rechtliche Prüfung dieser Revisionsausführungen verwehrt. [1]
- Nutzungsmöglichkeit: Der Kläger legte nicht dar, weshalb gerade ihm und nicht der Leasinggeberin ein Vermögensschaden aus der latenten Gefahr des Entzugs der EG-Typgenehmigung und der dadurch objektiv unsicheren Nutzbarkeit entstanden sein sollte. Der Beurteilung, dass dieses Risiko bei der Leasinggeberin verblieb, trat er nicht entgegen. [1]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision zurück. Damit erfolgte keine inhaltliche Stattgabe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs; ausschlaggebend war, dass keine erhebliche Rechtsfrage ordnungsgemäß dargelegt wurde. [1] [1]
Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 597,52 EUR einschließlich 95,40 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Der OGH verwies außerdem auf Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing, zur Bindung an den festgestellten Sachverhalt, zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge und zur Hauptpflicht des Leasinggebers, den ordnungsgemäßen Gebrauch des Leasingguts erstmals zu verschaffen. [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Zulässigkeit der Revision bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [3] [1]
- § 508a Abs 1 ZPO: Keine Bindung des OGH an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts. [3] [1]
- § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO: Kurze Begründung der Zurückweisung einer unzulässigen Revision. [3] [1]
- § 1293 ABGB: Vom Kläger herangezogener allgemeiner Schadensbegriff im Zusammenhang mit der behaupteten Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit. [1]
- Art 267 AEUV und VO 715/2007/EG: Rechtsgrundlagen der angeregten, vom OGH mangels Relevanz nicht eingeleiteten Vorabentscheidung. [1]
- §§ 41, 50 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [1]
Spruch
Deliktische Ansprüche eines Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision war hier dennoch unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage ordnungsgemäß darlegte und ihre Argumentation teilweise von den Tatsachenfeststellungen abwich.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 597,52 EUR (darin 95,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob dem Kläger aufgrund einer von der beklagten Motorenherstellerin in dessen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zusteht. [2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. [3] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Die dagegen erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO): [7] 1. Der Kläger zieht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nicht mehr in Zweifel, wonach im vorliegenden Fall des Finanzierungsleasings der (mit dem Leasingvertrag eine vertragliche Einheit bildende) Kaufvertrag mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und die Leasinggeberin unmittelbar in diesen Kaufvertrag eintrat, sodass n...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Fürstentum Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EiRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.405,94 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260310_OGH0002_0010OB00015_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht bindet den OGH nicht.
- Deliktische Ansprüche wegen überhöhter Leasingentgelte wurden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
- Revisionsausführungen müssen vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
- Eine als nicht gesetzesgemäß behandelt geltende Rechtsrüge ist in der Revision mit der dafür vorgesehenen Verfahrensrüge zu bekämpfen.
- Das behauptete Risiko einer eingeschränkten Nutzbarkeit wurde im konkreten Fall der Leasinggeberin zugeordnet.
Häufige Fragen
Sind Schadenersatzansprüche eines Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte ausgeschlossen?
Nein. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass deliktische Ansprüche eines Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Im konkreten Fall beruhte die Argumentation jedoch auf einer nicht festgestellten Prämisse.
Wem wurde der Schaden aus dem Fahrzeugkauf zugeordnet?
Nach der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpften Beurteilung war die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eingetreten, sodass ein durch dessen Abschluss entstandener Schaden ihr zugeordnet wurde.
Warum wies der OGH die Revision zurück?
Weil keine erhebliche Rechtsfrage ordnungsgemäß dargelegt wurde. Zudem wich die Argumentation teilweise vom festgestellten Sachverhalt ab, ohne den vom Berufungsgericht angenommenen Verfahrensmangel entsprechend zu bekämpfen.
Leitete der OGH ein EU-Vorabentscheidungsverfahren ein?
Nein. Der OGH trat der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV mangels Relevanz nicht näher.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft primär die Zulässigkeit der Revision und enthält keine allgemeine Verneinung deliktischer Ansprüche von Leasingnehmern.
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Auslegung der Abtretungsvereinbarung wurde vom OGH nicht inhaltlich geklärt, weil die Revision darauf nicht zurückkam.
Die anonymisierten Parteienbezeichnungen und nicht näher bezeichneten Fahrzeugdaten wurden nicht ergänzt.
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