RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob103/25s
Entscheidungsdatum
2025-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00103.25S.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin war als Kindergartenassistentin in einem von einer Gemeinde betriebenen Kindergarten beschäftigt. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis endete im Jänner 2024. [2] [3]

Mit ihrer Amtshaftungsklage gegen das Land Niederösterreich behauptete sie Mobbing beziehungsweise Bossing sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten. Sie begehrte Schmerzengeld, Behandlungskosten und die Feststellung der Haftung für künftige Gesundheitsbeeinträchtigungen und daraus entstehende Folgeschäden. [2] [3]

Nach ihrem Vorbringen sei sie von Kolleginnen und ihrer Vorgesetzten systematisch ausgegrenzt und abgewertet worden. Eine dem Land zugerechnete Kindergarteninspektorin sei trotz Kontaktaufnahme nicht eingeschritten und habe die Klägerin selbst schikaniert. [3]

Ausführungen des OGH

Die außerordentliche Revision war nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts und keine erhebliche Rechtsfrage. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die revisionsrechtliche Erheblichkeit einer Rechtsfrage, den Rechtswidrigkeitszusammenhang bei amtshaftungsrechtlich geltend gemachten Gesundheitsschäden sowie die Fachaufsicht nach dem NÖ KindergartenG 2006. [3] [3]

Spruch

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, das Klagevorbringen lasse kein Mobbing oder Bossing durch die Kindergarteninspektorin erkennen, war nicht korrekturbedürftig. Ohne ausreichend konkretes Vorbringen dazu standen die geltend gemachten Gesundheitsschäden auch nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem allfälligen Verstoß gegen die Fachaufsicht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin war Kindergartenassistentin eines von einer Gemeinde betriebenen Kindergartens. Ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis endete im Jänner 2024. [2] Die Klägerin wirft dem beklagten Land mit ihrer Amtshaftungsklage Mobbing bzw Bossing sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten vor.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: [6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Eintritt von Gesundheitsschäden – auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt – nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen des Rechtsträgers, es sei denn es handelt sich dabei um Mobbing oder Bossing (RS0131739). Dies muss umso mehr für Verstöße des Rechtsträgers gegen eine – wie die Klägerin behauptet – ihm obliegende Fürsorgepflicht im Rahmen der Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb (hier nach § 8 NÖ KindergartenG 2006, LGBl 5060‑3 idF LGBl 2022/97...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Franz Scharf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei behauptetem Mobbing oder Bossing ist konkret darzulegen, welche Handlungen welchen Personen zugerechnet werden und worin eine systematische Herabsetzung oder prozesshafte Ausgr
  • Ob Mobbing oder Bossing vorliegt und ob ein Klagevorbringen schlüssig ist, betrifft regelmäßig den Einzelfall; revisionsrechtlich erheblich wird die Frage insbesondere bei einer
  • Ohne ausreichend konkretes Vorbringen zu Mobbing oder Bossing verneinte der OGH den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschäden und einem allfäl

Häufige Fragen

Wann liegt nach OGH 1 Ob 103/25s eine erhebliche Rechtsfrage vor?

Die Beurteilung von Mobbing oder Bossing und der Schlüssigkeit des Vorbringens ist regelmäßig einzelfallabhängig. Eine erhebliche Rechtsfrage kann sich bei einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz ergeben.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Klägerin zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Insbesondere fehlte ausreichend konkretes Vorbringen zu Mobbing oder Bossing durch die Kindergarteninspektorin. [ris-spruch; ris-3]

Welche Angaben zum behaupteten Mobbing fehlten?

Nicht konkret dargelegt wurde unter anderem, welche Vorfälle der Kindergarteninspektorin mitgeteilt worden waren und worin deren eigene kritische Äußerungen, abwertender Ton oder ungehaltenes Verhalten konkret bestanden hätten.

Entschied der OGH abschließend über eine Verletzung der Fachaufsicht?

Nein. Mangels konkreten Vorbringens zu Mobbing oder Bossing kam es nach dem Beschluss auf einen allfälligen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nach § 8 NÖ KindergartenG 2006 nicht an.

Quelle und Hinweis

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Der Beschluss bestätigt keine allgemeine Haftung oder Haftungsfreiheit bei Konflikten im Kindergarten; entscheidend waren das konkrete Klagevorbringen und die z

Die Aussage zur Fachaufsicht ist auf den im RIS-Text behandelten Zusammenhang mit § 8 NÖ KindergartenG 2006 und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden beschr

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