RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin war als Kindergartenassistentin in einem von einer Gemeinde betriebenen Kindergarten beschäftigt. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis endete im Jänner 2024. [2] [6]
Mit ihrer Amtshaftungsklage gegen das Land Niederösterreich behauptete sie Mobbing beziehungsweise Bossing sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten. Sie begehrte Schmerzengeld, Behandlungskosten und die Feststellung der Haftung für künftige Gesundheitsbeeinträchtigungen und daraus entstehende Folgeschäden. [2] [6]
Nach ihrem Vorbringen sei sie von Kolleginnen und ihrer Vorgesetzten systematisch ausgegrenzt und abgewertet worden. Eine dem Land zugerechnete Kindergarteninspektorin sei trotz Kontaktaufnahme nicht eingeschritten und habe die Klägerin selbst schikaniert. [6]
- Erstgericht: Das Erstgericht wies die Klage als unschlüssig ab. Die Fachaufsicht der Kindergarteninspektorin über den Kindergartenbetrieb umfasse nicht die der Gemeinde als Betreiberin zukommende Dienstaufsicht, aus deren Verletzung die Klägerin ihre Ansprüche ableitete. [6]
- Berufungsgericht: Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung und führte ergänzend aus, die Vorwürfe ließen kein Mobbing oder Bossing durch die Kindergarteninspektorin erkennen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. [6]
Ausführungen des OGH
Die außerordentliche Revision war nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [3] [6]
- Rechtswidrigkeitszusammenhang: Gesundheitsschäden stehen nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen eines Rechtsträgers. Eine Ausnahme besteht bei Mobbing oder Bossing. Dies gelte umso mehr für einen behaupteten Verstoß gegen eine Fürsorgepflicht im Rahmen der Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb. [3] [6]
- Einzelfallbeurteilung: Ob Mobbing oder Bossing vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage entsteht nur bei einer zur Wahrung der Rechtssicherheit korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz. Auch die Schlüssigkeit eines Vorbringens begründet grundsätzlich nur bei einer Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage. [6]
- Konkretes Vorbringen: Die Klägerin hatte nicht konkret dargelegt, welche Mobbing- oder Bossinghandlungen ihrer Kolleginnen und Vorgesetzten sie der Kindergarteninspektorin mitgeteilt habe. Ebenso fehlte konkretes Vorbringen zu behaupteten kritischen Äußerungen, einem abwertenden Ton oder einem ungehaltenen Telefonat. [6]
- Verhalten der Kindergarteninspektorin: Nach dem Klagevorbringen hatte die Kindergarteninspektorin die Klägerin weder bestimmten Strafarbeiten zugeteilt noch ihren Ausschluss aus der Gruppe angeordnet. Der OGH beanstandete daher die Beurteilung nicht, dass keine Anhaltspunkte für eine systematische Herabsetzung oder prozesshafte Ausgrenzung durch dieses Organ vorgebracht worden seien. [6]
- Fachaufsicht: Mangels ausreichend konkreten Vorbringens zu Mobbing oder Bossing durch die Kindergarteninspektorin kam es auf einen allfälligen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nach § 8 NÖ KindergartenG 2006 nicht an. Die geltend gemachten Gesundheitsschäden und Folgeschäden standen nach den Ausführungen des OGH mit einem solchen Pflichtverstoß nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang. [3] [6]
Ergebnis
Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts und keine erhebliche Rechtsfrage. Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die revisionsrechtliche Erheblichkeit einer Rechtsfrage, den Rechtswidrigkeitszusammenhang bei amtshaftungsrechtlich geltend gemachten Gesundheitsschäden sowie die Fachaufsicht nach dem NÖ KindergartenG 2006. [3] [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist eine erhebliche Rechtsfrage. [1] [3] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [1] [6]
- § 8 NÖ KindergartenG 2006: Die Norm wurde im Zusammenhang mit der behaupteten Aufsichtspflicht und Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb behandelt. [3] [6]
- RS0131739: Der OGH verwies zum Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen und Gesundheitsschäden sowie zur Ausnahme bei Mobbing oder Bossing auf diesen Rechtssatz. [3] [6]
- RS0124076 und RS0037780: Diese Rechtssätze wurden zur Einzelfallabhängigkeit der Beurteilung von Mobbing oder Bossing und zur revisionsrechtlichen Behandlung der Schlüssigkeit eines Vorbringens herangezogen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, das Klagevorbringen lasse kein Mobbing oder Bossing durch die Kindergarteninspektorin erkennen, war nicht korrekturbedürftig. Ohne ausreichend konkretes Vorbringen dazu standen die geltend gemachten Gesundheitsschäden auch nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem allfälligen Verstoß gegen die Fachaufsicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin war Kindergartenassistentin eines von einer Gemeinde betriebenen Kindergartens. Ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis endete im Jänner 2024. [2] Die Klägerin wirft dem beklagten Land mit ihrer Amtshaftungsklage Mobbing bzw Bossing sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten vor.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: [6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Eintritt von Gesundheitsschäden – auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt – nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen des Rechtsträgers, es sei denn es handelt sich dabei um Mobbing oder Bossing (RS0131739). Dies muss umso mehr für Verstöße des Rechtsträgers gegen eine – wie die Klägerin behauptet – ihm obliegende Fürsorgepflicht im Rahmen der Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb (hier nach § 8 NÖ KindergartenG 2006, LGBl 5060‑3 idF LGBl 2022/97...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Franz Scharf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250731_OGH0002_0010OB00103_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
- Das Vorbringen ließ nach der nicht korrekturbedürftigen Beurteilung kein Mobbing oder Bossing durch die Kindergarteninspektorin erkennen.
- Ohne konkretes Vorbringen dazu fehlte der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den Gesundheitsschäden und einem allfälligen Verstoß gegen die Fachaufsicht.
Häufige Fragen
Wann liegt nach OGH 1 Ob 103/25s eine erhebliche Rechtsfrage vor?
Die Beurteilung von Mobbing oder Bossing und der Schlüssigkeit des Vorbringens ist regelmäßig einzelfallabhängig. Eine erhebliche Rechtsfrage kann sich bei einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz ergeben.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Klägerin zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Insbesondere fehlte ausreichend konkretes Vorbringen zu Mobbing oder Bossing durch die Kindergarteninspektorin [ris-spruch; ris-3].
Welche Angaben zum behaupteten Mobbing fehlten?
Nicht konkret dargelegt wurde unter anderem, welche Vorfälle der Kindergarteninspektorin mitgeteilt worden waren und worin deren eigene kritische Äußerungen, abwertender Ton oder ungehaltenes Verhalten konkret bestanden hätten.
Entschied der OGH abschließend über eine Verletzung der Fachaufsicht?
Nein. Mangels konkreten Vorbringens zu Mobbing oder Bossing kam es nach dem Beschluss auf einen allfälligen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nach § 8 NÖ KindergartenG 2006 nicht an.
Quelle und Hinweis
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Der Beschluss bestätigt keine allgemeine Haftung oder Haftungsfreiheit bei Konflikten im Kindergarten.
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