Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNG UND RECHTSHILFE

Ist die Anschrift des Zustellungsempfängers oder der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, unvollständig oder unrichtig, so hat sich die ersuchte Behörde nichtsdestoweniger darum zu bemühen, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie kann zu diesem Zweck die ersuchende Behörde um die Erteilung aller ergänzenden Auskünfte bitten, die zur Auffindung der betreffenden Person zu führen geeignet sind.