Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Erledigungsakten der Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Erledigung der Rechtshilfeersuchen beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.