1. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf als Widerspruch nach oder nach des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ausgelegt werden.
2. Von der im Ziffer 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch gemacht werden.
