Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen über die Prozeßkosten, die im des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehen sind, können von der antragstellenden Partei unmittelbar an das zuständige Gericht gestellt werden.