Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann durch jede Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.