Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch von diplomatischen Noten mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen entsprechend dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei erfüllt sind.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.