Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 17. Jänner 1961 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens *) außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 18. November 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1961

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.