Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung und Zahlstellenwechsel

1. Für Zahlstellen gemäß Buchstabe e Ziffer i gilt:

a) Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer liechtensteinischen Zahlstelle getreten ist, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:

i) die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren; und

ii) die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin bestand.

b) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle mehr, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren liechtensteinischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:

i) die neue liechtensteinische Zahlstelle nach benachrichtigen; und

ii) die neue liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach oder zur freiwilligen Meldung nach , je nach Mitteilung nach , bei der ehemaligen liechtensteinischen Zahlstelle anzufordern; und

iii) die ehemalige liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach oder zur freiwilligen Meldung nach der neuen liechtensteinischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.

c) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Buchstabe a am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und bestand beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

d) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht oder von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

e) Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so hat die neue liechtensteinische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach findet sinngemäß Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2. Für Zahlstellen gemäß Buchstabe e Ziffer ii gilt:

a) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so fuhrt jene liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person am Stichtag 3 verwaltet. Werden die Vermögenswerte am Stichtag 3 nicht mehr von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so fuhrt jene liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens verwaltet hat.

b) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 nicht von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so werden keine Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durchgeführt.