Verhältnis zwischen Zahlstellen nach Buchstabe e Ziffer i und ii
Zahlstellen gemäß Buchstabe e Ziffer ii sind bei betroffenen Personen gemäß Buchstabe i für die Durchführung der Verpflichtungen nach Teil 2 dieses Abkommens verantwortlich. Von liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Buchstabe e Ziffer i erhobene Einmalzahlungen werden auf den Gesamtbetrag der Einmalzahlung angerechnet.
