Rechte und Pflichten der betroffenen Person
1. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Buchstabe e Ziffer i ein Konto oder Depot unterhalt, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der liechtensteinischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach gewahrt. Für sämtliche Vermögenswerte, die von liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Buchstabe e Ziffer ii verwaltet werden, muss entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen oder die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewahrt werden. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.
2. Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach , so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.
3. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Absatz 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach .
4. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die liechtensteinische Zahlstelle gemäß Buchstabe e Ziffer i berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.
