Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen

Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.