Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IVa

Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich und im Bereich der öffentlichen Sicherheit

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich umfasst im Sinne des vorliegenden Vertrages insbesondere:

a) die Übermittlung von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;

b) die Übermittlung von Informationen über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;

c) den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.

(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den im Grenzgebiet zuständigen Behörden. Der Informationsaustausch kann, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.