Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kapitel V

Datenschutz

Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen

Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln:

a) Persönliche Identifizierungsdaten von Personen, die sich an Straftaten beteiligen und der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden Kontakte solcher Personen:

Familienname, eventuell früherer Familienname, Vorname, sonstige Namen (Pseudo-, Spitz- oder Zuname), Ort und Zeitpunkt der Geburt, Wohnsitz, Geschlecht, gegenwärtige und eventuelle frühere Staatsangehörigkeit;

b) Daten des Reisepasses, des Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Reisedokumentes (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit);

c) Angaben über Finger- und Handflächenabdruck, DNS-Profil beziehungsweise - Muster, Personenbeschreibung und Foto des Verdächtigten;

d) Neben den unter lit. a) bis c) genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen der grenz- bzw. fremdenpolizeilichen Zusammenarbeit nach diesem Vertrag sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Personen notwendig sind, übermittelt werden, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt;

e) sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind.