KAPITEL III
TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUR BEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluß möglich ist, läßt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.
