KAPITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Behälterverkehrs behindern könnten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Behälterverkehrs behindern könnten.