Theoretische Instrumentenflugprüfung
. Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in genannten Gegenstände.
Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
