Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Praktische Instrumentenflugprüfung

. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.