Praktische Instrumentenflugprüfung
. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Beachte: Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.
