. Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
a) den Erhebungsgegenstand;
b) die Erhebungsmerkmale im Rahmen der und 3;
c) den Berichtszeitraum und den Stichtag;
d) den Kreis der Auskunftspflichtigen;
e) die Form der Durchführung der Erhebungen.
