Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

a) den Erhebungsgegenstand;

b) die Erhebungsmerkmale im Rahmen der und 3;

c) den Berichtszeitraum und den Stichtag;

d) den Kreis der Auskunftspflichtigen;

e) die Form der Durchführung der Erhebungen.