Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Gegenstand der Erhebungen sind:

a) die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;

b) die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsdaten sowie die Erfolgsdaten der Zivilluftfahrt;

c) die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).