Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Bei der Verschmelzung gemäß Art. I UmgrStG ist und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden.

2. Bei der Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG ist § 10 Z 1 lit. a und b UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei für Zwecke des die Anwendung von ausgenommen ist.

3. Bei der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG und der Spaltung gemäß Art. VI UmgrStG ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Anwendung von ausgenommen ist.

Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag den noch vorhandenen und nicht mehr vorhandenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine sachgerechte Zuordnung vorzunehmen.

Beachte: Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. ).