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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 210/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 12a Abs. 6 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird verordnet:

. Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:

1. Es handelt sich um eine Umgründung unter Buchwertfortführung und

2. beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter fallende Körperschaft.

Beachte: Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. ).

. Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Bei der Verschmelzung gemäß Art. I UmgrStG ist und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden.

2. Bei der Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG ist § 10 Z 1 lit. a und b UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei für Zwecke des die Anwendung von ausgenommen ist.

3. Bei der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG und der Spaltung gemäß Art. VI UmgrStG ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Anwendung von ausgenommen ist.

Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag den noch vorhandenen und nicht mehr vorhandenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine sachgerechte Zuordnung vorzunehmen.

Beachte: Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. ).

. Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe () bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß sind die und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.

Beachte: Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. ).

. Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 210/2022 · Stammfassungkundgemacht am 02.06.2022

Fassungen ab: 03.06.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

Zinsvortrags-Übergangsverordnung

BGBl. II Nr. 210/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.