Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:

1. Es handelt sich um eine Umgründung unter Buchwertfortführung und

2. beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter fallende Körperschaft.

Beachte: Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. ).