. Stoppflächen
(1) Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.
(2) Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten ( bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.
(3) Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste bestimmt ist.
