. Pistenlängsneigung
(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
1% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2% bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
1,5% bei Pisten der Klasse C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
