. Pistenquerneigung
Die Querneigung von Landpisten darf nicht größer sein als:
1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D und E,
3,0% bei Pisten der Klasse F,
2,5% bei Hubschrauberpisten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Pistenquerneigung
Die Querneigung von Landpisten darf nicht größer sein als:
1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D und E,
3,0% bei Pisten der Klasse F,
2,5% bei Hubschrauberpisten.