Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Änderung der Pistenlängsneigung

(1) Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:

1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,

2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:

30.000 m (1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,

15.000 m (2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und

7.500 m (4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt

3 m über der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise

2 m über der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.

(4) Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.