Die Verwendung der im festgelegten oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für andere als die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke ist unzulässig.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Verwendung der im festgelegten oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für andere als die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke ist unzulässig.