Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Als akustische Zeichen der Warnung oder Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen werden festgelegt:

Warnung -drei Minuten gleichbleibender Dauerton;

Alarm -eine Minute auf- und abschwellender Heulton;

Entwarnung -eine Minute gleichbleibender Dauerton.

(2) Sind zur besonderen Warnung und Alarmierung der

Bevölkerung vor Flutwellen Typhone eingerichtet, gelten folgende

Zeichen:

Flutwellenwarnung -drei Minuten Dauerton;

Flutwellenalarm -eine Minute unterbrochene Tonfolge;

Flutwellenentwarnung -eine Minute Dauerton.