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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 98/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 des Salzburger Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Als akustische Zeichen der Warnung oder Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen werden festgelegt:

Warnung -drei Minuten gleichbleibender Dauerton;

Alarm -eine Minute auf- und abschwellender Heulton;

Entwarnung -eine Minute gleichbleibender Dauerton.

(2) Sind zur besonderen Warnung und Alarmierung der

Bevölkerung vor Flutwellen Typhone eingerichtet, gelten folgende

Zeichen:

Flutwellenwarnung -drei Minuten Dauerton;

Flutwellenalarm -eine Minute unterbrochene Tonfolge;

Flutwellenentwarnung -eine Minute Dauerton.

Die zur Abgabe der im festgelegten Zeichen vorgesehenen Anlagen sind jeden Samstag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen um 12 Uhr Mittag durch Abgabe von 15 Sekunden Dauerton bei Sirenen und durch Abgabe von fünf Sekunden Dauerton bei Typhonen im Anschluß an die Sirenenprobe zu überprüfen.

Die Verwendung der im festgelegten oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für andere als die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke ist unzulässig.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.