Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

. Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.