Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten

. Berechtigungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß , und , in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.