Ärzteausweis
. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß , längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
