Parteien und Beteiligte
(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. Im Verfahren nach kommt jedoch nur dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Nutzungsrecht als erloschen erklärt werden soll, und den Eigentümern der auf diesem Grundstück berechtigten Liegenschaften Parteistellung zu. Darüber hinaus haben im Verfahren nach die Eigentümer der übrigen belasteten Grundstücke Parteistellung hinsichtlich der auf diesen Grundstücken allenfalls drückender werdenden Servitutslast.
(2) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(3) Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
(4) Im UVP-Feststellungsverfahren nach hat der Landesumweltanwalt Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 9) ist berechtigt, gegen den Bescheid nach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Der Bescheid gilt gegenüber anerkannten Umweltorganisationen zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung () als zugestellt.
(5) Parteien im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung () sind die in Abs. 1 genannten Personen, der Landesumweltanwalt sowie die Standortgemeinde.
(6) Der Landesumweltanwalt ist im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die jenen öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrnehmung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht geltend zu machen. Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen.
(7) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 9 sowie eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, sofern sie im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung während der Veröffentlichungsfrist nach eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Machen diese von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung Gebrauch, so haben sie ein Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen.
(8) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
a) sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach erfolgt ist,
b) sofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre, und
d) soweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach schriftlich Einwendungen erhoben hat.
(9) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
(10) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so sind
a) die Standortgemeinde,
b) der Landesumweltanwalt,
c) anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 9) sowie
d) Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 lit. a bis c
berechtigt, gegen einen Bescheid nach Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Gegenüber Umweltorganisationen (lit. c und d) gilt der Plan über die Trennung von Wald und Weide zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung im Internet () als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach .
Beachte: Im wurde bei der Dokumentation folgendes Redaktionsversehen der Novelle LGBl. Nr. 41/2026 bereinigt: Die irrtümlich als § 17b Abs. 2 und § 17b Abs. 3 bezeichneten Verweise sind korrekt als und dargestellt.
