Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist bei Erfüllen der Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung des Plans (Bescheides) über die Trennung von Wald und Weide () durchzuführen und ist ein aus folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
a) die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung ();
b) die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme ();
c) im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ();
d) die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des Plans zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung ().
(2) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Ebenso zu berücksichtigen sind Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit der geplanten Trennung von Wald und Weide für Risiken schwerer Unfälle oder von Katastrophen.
(3) Vor Erlassung eines Plans zur Trennung von Wald und Weide ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Bei Änderungen oder Erweiterungen eines bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans zur Trennung von Wald und Weide ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern die Änderungen oder Erweiterungen den Schwellenwert nach Abs. 3 erfüllen.
