Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Wirtschaftstreuhandgesellschaften

Voraussetzungen

. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

1. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß ,

2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

3. eine Firma gemäß ,

4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß ,

5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß ,

6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß ,

7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß ,

8. eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß und

9. eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß .